Rz. 150

Ist der Rechtsstreit verwiesen worden, so ist für die gesamte Vergütung, auch dann, wenn der Anwalt nur vor dem verweisenden Gericht tätig geworden ist, das Gericht zuständig, das letztlich erstinstanzlich zur Entscheidung berufen war;[90] dies gilt auch bei einer Verweisung zwischen den Rechtswegen.[91]

[90] LAG Düsseldorf JurBüro 1995, 649; Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 21.
[91] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 21.

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