Rz. 22
Eine Festsetzung kommt dagegen in folgenden Fällen nicht in Betracht:
aa) Patentanwälte
Rz. 23
Die Festsetzung der Vergütung von Patentanwälten ist im Verfahren nach § 11 nicht möglich, da sich die Vergütung der Patentanwälte nicht nach dem RVG richtet. Dass die Vergütung eines Patentanwalts im gerichtlichen Verfahren erstattungsfähig und gegen den Gegner festsetzbar ist, ändert hieran nichts.
bb) Bevollmächtigter im schiedsrichterlichen Verfahren, § 36
Rz. 24
Da es sich bei dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt, kommt insoweit eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht.
cc) Betreuer
Rz. 25
Ein als Betreuer (Pfleger) tätiger Anwalt, dem gegen den Betreuten ein Anspruch auf eine Anwaltsvergütung zusteht (siehe § 1 Rdn 166 ff.), kann diese Vergütung nicht nach § 11 festsetzen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der zum Pfleger bestellte Rechtsanwalt eine Anwaltssozietät beauftragt, der er selbst angehört.
dd) Verfahrensbevollmächtigter in Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, VV 6200 ff.
Rz. 26
Auch in Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht kommt eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 nicht in Betracht.
ee) Einvernehmensanwalt, VV 2200 ff.
Rz. 27
Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist ausgeschlossen, da der deutsche Rechtsanwalt nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird (Abs. 1).
ff) Nachlasspfleger
Rz. 28
Auch ein zum Nachlasspfleger bestellter Rechtsanwalt kann seine Vergütung gegenüber den von ihm vertretenen Personen nicht im Verfahren nach § 11 festsetzen lassen.
gg) Vormund
Rz. 29
Auch der Vormund kann seine Vergütung gegen den Auftraggeber nicht festsetzen lassen.
hh) Ausländischer Rechtsanwalt
Rz. 30
Ein ausländischer Rechtsanwalt kann ebenfalls seine Vergütung nicht im Verfahren nach § 11 festsetzen lassen, da sich sein Vergütungsanspruch nach ausländischem Recht richtet. Auch dann, wenn die Abrechnung nach dem RVG vereinbart ist, kommt eine Festsetzung nicht in Betracht, da es sich dann nicht um die gesetzliche, sondern um eine vereinbarte Vergütung handelt (siehe Rdn 137).
ii) Insolvenzverwalter, Liquidator
Rz. 31
Auch der Insolvenzverwalter kann seine Vergütung nicht nach § 11 festsetzen lassen. Gleiches gilt für den Liquidator einer Genossenschaft.
jj) Bevollmächtigter im Güteverfahren, VV 2303, ohne nachfolgendes gerichtliches Verfahren
Rz. 32
Des Weiteren kommt eine Festsetzung nicht in Betracht, wenn der Anwalt lediglich in einem Verfahren nach VV 2303 tätig war. Hier kommt eine Festsetzung nach § 11 erst dann in Betracht, wenn es anschließend auch zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Endet das Verfahren jedoch vor der Gütestelle, ist dort eine Festsetzung nicht möglich.