Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a EGGVG)……   3 850,00 EUR

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorgängervorschrift des § 97a BRAGO war durch das Gesetz zur Änderung des EGGVG eingeführt worden. Die Vorschrift war erforderlich, nachdem gleichzeitig § 34a in das EGGVG eingefügt worden war. Diese Vorschrift regelt die Vergütung des Rechtsanwalts, der dem Inhaftierten bei Verhängung einer Kontaktsperre nach den §§ 31 ff. EGGVG als Kontaktperson beigeordnet worden ist. Da eine entsprechende Tätigkeit des Anwalts bis dato in der BRAGO nicht geregelt war und auch in sinngemäßer Anwendung (§ 2 BRAGO) andere Vorschriften nicht in Betracht kamen, musste hierfür ein eigener Gebührentatbestand geschaffen werden. Dieser Tatbestand ist in VV 4304 übernommen worden.

B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Nach § 34a Abs. 1 S. 1 EGGVG kann dem Gefangenen auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beigeordnet werden. Die Beiordnung anderer Personen kommt nicht in Betracht. Der beigeordnete Rechtsanwalt darf nicht Verteidiger sein (§ 34a Abs. 3 S. 2 EGGVG). Zu Überschneidungen mit den Vergütungsvorschriften für den Verteidiger nach den VV 4100 ff. kann es daher nicht kommen.

 

Rz. 3

Die Kontaktperson wird durch den Präsidenten des Landgerichts beigeordnet, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt. Eine Beauftragung durch den Gefangenen kommt nicht in Betracht. Dieser hat noch nicht einmal das Recht, einen bestimmten Rechtsanwalt als Kontaktperson vorzuschlagen (§ 34a Abs. 4 EGGVG).

II. Vergütung

1. Festgebühr

 

Rz. 4

Für seine Tätigkeit erhält der Anwalt nach VV 4304 eine Festgebühr i.H.v. 3.850 EUR.

 

Rz. 5

Die Vergütung nach VV 4304 erhält der Anwalt mit der ersten Tätigkeit nach seiner Beiordnung, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2).

 

Rz. 6

Die Gebühr nach VV 4304 deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson ab, einschließlich der Besuche in der Justizvollzugsanstalt.[1] Ferner gehören hierzu die Beratung des Gefangenen, das Erstellen von Anträgen und Anregungen, etwa zur Ermittlung entlastender Umstände;[2] Besprechungen mit der Staatsanwaltschaft;[3] die Weitergabe von Gesprächsinhalten im Einverständnis des Gefangenen;[4] Stellung von Anträgen im Namen des Gefangenen;[5] Teilnahme an Vernehmungen und Ermittlungshandlungen, bei denen der Verteidiger nach § 34 Abs. 3 Nr. 3, Nr. 4 S. 1 und Nr. 5 S. 1 EGGVG nicht anwesend sein darf, sofern der Gefangene damit einverstanden ist;[6] Kontaktaufnahme mit Dritten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.[7]

 

Rz. 7

Dauer, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind unerheblich.[8] Zur vorzeitigen Beendigung siehe Rdn 14.

 

Rz. 8

Eine Terminsgebühr kann der Anwalt als Kontaktperson nicht verdienen,[9] auch nicht eine Terminsgebühr nach VV 4102, 4103.

 

Rz. 9

Dauert die Kontaktsperre während der Hauptverhandlung über mehrere Verhandlungstage hinweg an, so bleibt es bei der Gebühr i.H.v. 3.850 EUR.

 

Rz. 10

Ebenso wenig kommt eine Grundgebühr nach VV 4100 in Betracht, da diese nur für den Verteidiger gilt.

 

Rz. 11

Auch zusätzliche Gebühren nach den VV 4141 ff. bei Einziehung o.Ä. und Einstellung des Verfahrens etc. sind nicht möglich.

 

Rz. 12

Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr um einen Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4) kommt nicht in Betracht. Der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich der Vertretene nicht auf freiem Fuß befindet, ist bereits durch die Festgebühr berücksichtigt.[10]

 

Rz. 13

Eine Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Anwalt nur einem einzigen Gefangenen beigeordnet werden kann.[11]

 

Rz. 14

Erledigt sich die Tätigkeit des Anwalts vorzeitig, so bleibt es bei der vollen Vergütung. Ob dieses "Alles-oder-Nichts-Prinzip" zweckmäßig ist, muss bezweifelt werden.

[1] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[2] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[3] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[4] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[5] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[6] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[7] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[8] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 2.
[9] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 4.
[10] Hansens, BRAGO, § 97a Rn 2.
[11] BT-Drucks 10/092, S. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, § 34a EGGVG Rn 2.

2. Pauschgebühr nach § 51

 

Rz. 15

Soweit die Gebühr nach VV 4304 im Einzelfall nicht ausreicht, um die Tätigkeit des Anwalts als Kontaktperson angemessen zu vergüten, kann nach § 51 eine Pauschgebühr bewilligt werden.[12] Zuständig für die Bewilligung der Pauschgebühr ist das OLG, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt (§ 51 Abs. 2).[13] Im Falle einer endgültigen Verlegung verändert sich die Zuständigkeit, nicht jedoch bei einer vorübergehenden Verschiebung (zum Verfahren siehe § 51).

[12] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 9.
[13] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4304 Rn 13.

3. Auslagen nach § 46

 

Rz. 16

Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., ins...

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