Rz. 151

Für die im Mahnverfahren entstandenen Kosten ist nach Auffassung des BGH (noch zu § 19 BRAGO) das Gericht des ersten Rechtszuges im streitigen Verfahren zuständig, und zwar auch dann, wenn das streitige Verfahren nicht durchgeführt worden ist, und nicht das Mahngericht.[92] Im Falle einer Urheberrechtssache siehe Rdn 152. A.A. ist das OLG Naumburg, das das Mahngericht als zuständig ansieht, wenn es nicht zum streitigen Verfahren kommt und es sich ausdrücklich gegen die vorgenannte Entscheidung des BGH wendet.[93] Kommt es zum streitigen Verfahren, dann ist immer das erstinstanzliche Prozessgericht zuständig.

[92] BGH 11.4.1991 – I ARZ 136/91, NJW 1991, 2084; LG Hagen 10.9. 2008 – 7 ZustG 1/08.
[93] AGS 2008, 186 = RVGreport 2008, 215 = NJW 2008, 1238.

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