Rz. 32

Das Rügeverfahren ist als kontradiktorisches Verfahren konzipiert. Zwar geht es um den Streit des betroffenen Verfahrensbeteiligten, der seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wähnt, mit dem Entscheidungsträger, dessen Handeln angegriffen wird (siehe auch Rdn 37). Verfahrensrechtlich ist aber nicht das Gericht sein Gegner, sondern wird ein anderer Beteiligter des Ausgangsverfahrens in die Rolle der Gegenpartei versetzt,[49] auch wenn er weder den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewähren hat noch ihm im Falle der Verletzung dieses Anspruchs ein Mitverursachungsbeitrag angelastet werden könnte.

 

Rz. 33

Verfahrensbeteiligte des Anhörungsrügeverfahrens sind die Beteiligten des Ausgangsverfahrens. Beteiligte des Ausgangsverfahrens (RVG-Verfahren) können sein: der Rechtsanwalt, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner oder die Staatskasse.

[49] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 321a ZPO Rn 15.

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