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Eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende Erwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung ist statthaft.[47] Diese Voraussetzung der Heilung ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn das Gericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann.[48] Etwas anderes gilt in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines erheblichen Glaubhaftmachungsantrags.

[47] BVerfG NVwZ 2009, 580, 581; vgl. BVerfG BeckRS 2008, 41127; offengelassen bei: BVerfG NVwZ 2007, 688; BVerfG NJW 2009, 1584.

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