a) Grundsatz

 

Rz. 241

Nach Abs. 4 ist es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Vorschrift zieht damit die Konsequenz aus dem Pauschalcharakter der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2). Ebenso wie eine Gebühr mit der ersten Tätigkeit entsteht, entfällt sie nicht, wenn es nicht mehr zu weiteren Tätigkeiten kommt.

 

Rz. 242

Eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit liegt vor, wenn der Auftrag gegenstandslos wird, bevor der Anwalt ihn vollständig ausgeführt hat. Hierzu zählen die Fälle, dass der Gegner seine Klage oder sein Rechtsmittel zurücknimmt, die Parteien sich ohne Zutun der Anwälte einigen, der Gegner vor Klageerhebung erfüllt o.Ä.

 

Rz. 243

Der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist, wenn das Mandat vorzeitig endet, bevor der Anwalt es vollständig erfüllt hat, also wenn der Anwaltsvertrag gekündigt, einvernehmlich aufgehoben wird oder Unmöglichkeit der Erfüllung eintritt.

b) Einschränkungen

 

Rz. 244

Erledigt sich oder endet der Auftrag vorzeitig, so erhält der Anwalt grundsätzlich sämtliche bis dahin verdienten Gebühren.

 

Rz. 245

Die Gebühren bleiben bei vorzeitiger Erledigung nach Abs. 4 zwar immer bestehen; dies betrifft jedoch nur den Gebührentatbestand als solchen. Die Vorschrift des Abs. 4 regelt dagegen nicht die Höhe der Gebühr. Die vorzeitige Beendigung kann daher für die Höhe der Gebühr im Einzelfall durchaus Bedeutung haben.

 

Rz. 246

Dies gilt zum einen insbesondere für Satz- oder Betragsrahmengebühren, deren Höhe nach § 14 Abs. 1 im Einzelfall zu bestimmen ist. Hier ist die vorzeitige Beendigung ein wesentliches Kriterium für die Höhe der Gebühr. Sie führt in der Regel zur Bestimmung einer geringeren Gebühr.

 

Rz. 247

Bei Wertgebühren kann die vorzeitige Beendigung für die Höhe von Bedeutung sein. In mehreren Fällen ordnet das Gesetz bei vorzeitiger Beendigung an, dass keine volle Gebühr anfällt, sondern nur ein Bruchteil, so in VV 3101 Nr. 1 für die Terminsgebühr, in VV 2201 für die Einvernehmensgebühr oder in VV 3405 für den Verkehrsanwalt.

 

Rz. 248

Darüber hinaus kann in den Fällen der §§ 23 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 2 S. 2 bei vorzeitiger Beendigung ein geringerer Gegenstandswert anzusetzen sein.

Zur Ermäßigung der Vergütung bei vorzeitiger Beendigung einer Vergütungsvereinbarung vgl. Rdn 281 ff.

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