Rz. 221
Abs. 3 ist ebenfalls anzuwenden, wenn zunächst ein Versäumnisurteil ergeht und später verhandelt wird. Es entstehen dann zwei Terminsgebühren nach VV 3104 und VV 3105.
Beispiel: In dem Rechtsstreit über 13.000 EUR wird die Verteidigungsanzeige nur in Höhe von 3.000 EUR angezeigt. Es ergeht im schriftlichen Verfahren ein Teil-Versäumnisurteil in Höhe von 3.000 EUR. Im Übrigen wird mündlich verhandelt.
Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 3.000 EUR entsteht zu 0,5, also in Höhe von 100,50 EUR; die Terminsgebühr aus 10.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe zu 1,2, also in Höhe von 669,60 EUR. Die Summe der beiden Terminsgebühren (100,50 EUR + 669,60 EUR =) 770,10 EUR liegt über einer 1,2-Gebühr aus 13.000 EUR (724,80 EUR). Es greift daher Abs. 3.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 13.000 EUR) |
|
865,80 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, VV 3105 (Wert: 3.000 EUR) |
111,00 EUR |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 10.000 EUR) |
736,80 EUR |
|
|
gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,2 aus 13.000 EUR |
|
799,20 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.685,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
320,15 EUR |
Gesamt |
|
2.005,15 EUR |
Ebenso zu rechnen ist, wenn in der mündlichen Verhandlung der Gegner nicht erscheint, aber das Gericht über einen Teil der Gegenstände erörtert.
Rz. 222
Beispiel: In dem Rechtsstreit über 13.000 EUR erscheint der Beklagte nicht. Der Kläger beantragt Versäumnisurteil. In Höhe von 3.000 EUR hat das Gericht keine Bedenken; über die 10.000 EUR wird erörtert. Anschließend ergeht das Versäumnisurteil aus 13.000.
Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 3.000 EUR entsteht wiederum zu 0,5; die Terminsgebühr aus 13.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe zu 1,2. Zu rechnen ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel.
Ebenfalls nach Abs. 3 ist vorzugehen, wenn das Versäumnisurteil zunächst in voller Höhe ergeht, später aber nach Einspruch nur über einen Teil verhandelt wird. Die 0,5-Gebühr erstarkt dann nur zum Teil zu einer vollen 1,2-Terminsgebühr. Zu beachten ist wiederum Abs. 3.
Beispiel: In dem Rechtsstreit über 10.000 EUR ergeht im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil. Nach (Teil-)Einspruch in Höhe von 8.000 EUR wird verhandelt. Die Terminsgebühr aus 10.000 EUR entsteht zunächst nur zu 0,5 (VV 3105); aus 8.000 EUR erstarkt die Terminsgebühr zur vollen Höhe von 1,2 (VV 3104). Zu beachten ist Abs. 3.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) |
|
798,20 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, VV 3105 (Wert: 2.000 EUR) |
|
83,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000 EUR) |
|
602,40 EUR |
|
Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR (736,80 EUR) ist nicht überschritten |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.503,60 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
285,68 EUR |
Gesamt |
|
1.789,28 EUR |
Rz. 223
Gleiches gilt auch, wenn der unterschiedliche Gebührensatz nur eine Nebenforderung betrifft.
Beispiel: Im Termin zur mündlichen Verhandlung weist das Gericht darauf hin, dass die Klage in Höhe von 10.000 EUR zwar schlüssig sei, nicht jedoch der Zinsantrag (Streitwert 500 EUR). Nach Erörterung wird der Zinsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt ein Versäumnisurteil.
Angefallen ist eine 0,5-Terminsgebühr aus der Hauptsache (10.000 EUR) und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Zinsen (500 EUR). Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (10.000 EUR).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) |
|
798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 500 EUR) |
|
58,80 EUR |
3. |
0,5-Terminsgebühr, VV 3104, 3105 (Wert: 10.000 EUR) |
|
399,10 EUR |
|
Die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,2 aus 10.000 EUR (736,80 EUR) ist nicht überschritten |
|
|
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.276,10 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
242,46 EUR |
Gesamt |
|
1.518,56 EUR |