Rz. 215
Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen.
aa) Derselbe Gegenstand
Rz. 216
Entsteht eine Gebühr hinsichtlich desselben Gegenstandes nach unterschiedlichen Gebührensätzen, ist dies unerheblich; in diesem Fall gilt der höchste Gebührensatz.
Beispiel 1: Die Parteien verhandeln zunächst nur zur Prozess- und Sachleitung, so dass lediglich eine 0,8-Terminsgebühr nach VV 3105 anfällt. In einem späteren Termin wird zur Hauptsache verhandelt, so dass nunmehr die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt.
Insgesamt ist nur eine Terminsgebühr angefallen (Abs. 1 S. 1). Diese berechnet sich aus dem höchsten Satz: 1,2.
Beispiel 2: Der Anwalt reicht zunächst eine Gehörsrüge ein. Hierüber wird verhandelt. Anschließend wird der Rechtsstreit fortgesetzt und in der Hauptsache ebenfalls verhandelt.
Im Verfahren über die Gehörsrüge ist lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3330) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3331) angefallen. Für das weitere Verfahren erhält der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5). Die Verfahrens- und Terminsgebühr erhöhen sich vielmehr auf 1,3 und 1,2 (VV 3100, 3104).
bb) Verschiedene Gegenstände
Rz. 217
Anders verhält es sich, wenn gleichartige Gebühren mit unterschiedlichen Gebührensätzen nach verschiedenen Teilgegenständen anfallen. In diesem Fall gilt nicht automatisch der höchste Gebührensatz. Vielmehr greift jetzt Abs. 3. Danach erhält der Anwalt ausnahmsweise mehrere Gebühren, und zwar aus den Werten der jeweiligen Teilgegenstände.
Beispiel: In einem Rechtsstreit über 8.000 EUR ergeht zunächst ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren über 2.000 EUR. In Höhe von 6.000 EUR wird verhandelt. Die Terminsgebühr aus dem Teilwert von 2.000 EUR entsteht nur zu 0,5 (VV 3105). Die Terminsgebühr aus 6.000 EUR entsteht dagegen in voller Höhe (1,2; VV 3104), da hierüber streitig verhandelt worden ist. Es ergibt sich folgende Berechnung:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR) |
|
652,60 EUR |
2. |
0,5-Terminsgebühr, VV 3105 (Wert: 2.000 EUR) |
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83,00 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 6.000 EUR) |
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468,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.223,60 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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232,48 EUR |
Gesamt |
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1.456,08 EUR |
Rz. 218
Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 3 ist, dass die Gebühren in derselben Angelegenheit entstehen. Daher gilt Abs. 3 nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, etwa bei Urkunden- und Nachverfahren (§ 17 Nr. 5), beim Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1 S. 1).