Rz. 25

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 2302 Nr. 2 VV Vorb. 2.3 Abs. 5 VV 2302 Nr. 2 (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR)
VV 2302 Nr. 2 (nicht jedoch, wenn danach noch eine weitere Geschäftsgebühr nach § 17 Nr. 1a i.V.m. VV 2302 Nr. 2 anfällt; VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 2) VV Vorb. 6.4 Abs. 2 S. 1 VV 6400 und 6402 in erstinstanzlichen Verfahren (hälftige Anrechnung höchstens 210 EUR)

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