Rz. 30

 
anzurechnende Gebühr Anrechnungsvorschrift Gebühren, auf die angerechnet wird
VV 3100 im selbstständigen Beweisverfahren VV Vorb. 3 Abs. 5 VV 3100 im nachfolgenden Hauptsacheverfahren; im Falle eines Mahnverfahrens auf die VV 3305, 3307
VV 3102 im selbstständigen Beweisverfahren[10] VV Vorb. 3 Abs. 5 VV 3102 im nachfolgenden Hauptsacheverfahren
VV 3200 im selbstständigen Beweisverfahren[11] VV Vorb. 3 Abs. 5 VV 3200 im nachfolgenden Hauptsacheverfahren
VV 3204 im selbstständigen Beweisverfahren VV Vorb. 3 Abs. 5 VV 3204 im nachfolgenden Hauptsacheverfahren
[10] Das selbstständige Beweisverfahren ist auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten möglich (§ 76 SGG).
[11] Das selbstständige Beweisverfahren kann auch vor dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache stattfinden.

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