Rz. 78

Möglich ist eine Anrechnung mehrerer Gebühren auch bei mehreren selbstständigen Beweisverfahren zur selben Hauptsache.[30] Es entstehen dann im den jeweiligen Beweisverfahren die Verfahrensgebühren gesondert. Anzurechnen ist aber wiederum nach Abs. 2 nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel: Der Anwalt führt zunächst wegen eines Teilgewerkes ein selbstständiges Beweisverfahren durch (Wert: 10.000 EUR). Später kommt es wegen eines weiteren Teilgewerkes (Wert 15.000 EUR) zu einem weiteren selbstständigen Beweisverfahren. Anschließend kommt es zum Rechtsstreit über das gesamte Objekt (Wert: 100.000 EUR).

In den Beweisverfahren sind die Verfahrensgebühren jeweils aus den Einzelwerten (10.000 EUR und 15.000 EUR) angefallen. Im gerichtlichen Verfahren sind diese Gebühren nach VV Vorb. 3 Abs. 5 anzurechnen, allerdings nicht mehr als 1,3 aus dem Gesamtwert von 25.000 EUR.

 
I. Erstes Beweisverfahren (Wert: 10.000 EUR)    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3100   614,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
II. Zweites Beweisverfahren (Wert: 15.000 EUR)    
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3100   718,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 738,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   140,22 EUR
Gesamt   878,22 EUR
III. Gerichtliches Verfahren (Wert: 100.000 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   2.151,50 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 5 anzurechnen,    
  1,0 aus 10.000 EUR – 614,00 EUR  
3. gem. VV Vorb. 3 Abs. 5 anzurechnen,    
  1,0 aus 15.000 EUR – 718,00 EUR  
  gem. Abs. 2 jedoch nicht mehr als 1,0 aus 25.000 EUR   – 874,00 EUR
4. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   1.986,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.283,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   623,87 EUR
Gesamt   3.907,37 EUR
[30] Siehe dazu auch OLG Frankfurt AGS 2013, 163.

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