Rz. 133

Vereinbarte Vergütungen sind grundsätzlich nicht anzurechnen, da es an einer dahingehenden Anrechnungsvorschrift fehlt.[52] Anzurechnen sind nur gesetzliche Gebühren.

 

Rz. 134

Eine vereinbarte Vergütung (§§ 3a ff.) ist nur anzurechnen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die vereinbarte Vergütung an die Stelle einer gesetzlichen Vergütung tritt, die anzurechnen wäre.[53]

 

Rz. 135

Wird dagegen eine gesetzliche Gebühr durch eine Vereinbarung lediglich modifiziert, etwa indem nur ein höherer Gegenstandswert oder ein höherer Gebührensatz oder -betrag vereinbart wird, ist im Zweifel davon auszugehen, dass es im Übrigen bei der gesetzlichen Anrechnung verbleiben soll.

 

Beispiel: Vereinbart wird, dass für eine außergerichtliche Vertretung die Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 aus einem Streitwert von mindestens 50.000 EUR geschuldet sein soll. Anschließend kommt es zum gerichtlichen Verfahren.

Hier bleibt es bei der Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4, da nur die Geschäftsgebühr modifiziert, aber nicht abbedungen ist.

 

Rz. 136

Lediglich im Fall des § 34 ist eine Anrechnung vorgesehen (§ 34 Abs. 2), aber auch nur dann, wenn eine Gebührenvereinbarung geschlossen worden ist. Im Falle einer echten Vergütungsvereinbarung dürfte auch hier eine Anrechnung ausgeschlossen sein (siehe hierzu § 34 Rdn 133).

[52] BGH 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, AGS 2009, 523 = RVGreport 2009, 433 = NJW 2009, 3364; BGH 9.9.2009 – Xa ZB 2/09, NJW-RR 2010, 359 = RVGreport 2010, 32.
[53] BGH 18.8.2009 – VIII ZB 17/09, AGS 2009, 523 = RVGreport 2009, 433 = NJW 2009, 3364.

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