a) Kostenfestsetzung und Hauptsache

 

Rz. 84

Die Kostenfestsetzung selbst gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 stets zur jeweiligen Instanz und löst noch keine neue Angelegenheit aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vor Gericht nach den §§ 103 ff. ZPO, § 464b Abs. 1 StPO; § 108a i.V.m. § 464b Abs. StPO; § 164 VwGO; § 197 SGG, § 149 FGO, etc. oder nach § 108 OWiG vor der Verwaltungsbehörde betrieben wird.

 

Rz. 85

Nur dann, wenn der Anwalt ausschließlich im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt wird, liegt für ihn eine selbstständige Angelegenheit vor, die als Einzeltätigkeit nach VV 3403, 3408, 4302 Nr. 3, 5200 oder 6404 vergütet wird.

b) Kostenansatzverfahren und Hauptsache

 

Rz. 86

Die Tätigkeit des Anwalts im Kostenansatzverfahren ist im RVG dagegen nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit greift der Auffangtatbestand des § 19 Abs. 1 S. 1, wonach Tätigkeiten im Verfahren über den Kostenansatz als Neben- und Abwicklungstätigkeit zum Gebührenrechtszug der Hauptsache gehören und mit den Gebühren des Rechtszugs abgegolten sind. Das gilt auch im Verfahren auf Ansatz der Kosten nach § 108 OWiG. Als Einzeltätigkeit wird die Tätigkeit auch hier wieder nach VV 3403, 3408, 4302 Nr. 3, 5200 oder 6404 vergütet.

c) Erinnerung

aa) Kostenfestsetzung

 

Rz. 87

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gegenüber der Hauptsache immer gesonderte Angelegenheiten, unabhängig davon, ob die Kostenfestsetzung vom Rechtspfleger oder vom Urkundsbeamten durchgeführt wird. Dies ist durch die Neufassung der § 18 Abs. 1 Nr. 3 im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt worden. Nicht abgestellt werden darf auf § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, da diese Vorschrift nur die Erinnerung nach § 573 ZPO erfasst, nicht aber die Erinnerung nach § 11 RPflG oder nach §§ 165, 161 VwGO, § 197 SGG oder 149 Abs. 2 FGO.

bb) Kostenansatz

 

Rz. 88

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist dagegen gegenüber der Hauptsache keine gesonderte Angelegenheit, da der Kostenansatz vom Urkundsbeamten durchgeführt wird und eine Sonderregelung – wie für die Kostenfestsetzung – fehlt. Es gilt insoweit § 19 Abs. 1 S. 1, wonach sonstige Tätigkeiten mit den Gebühren der Hauptsache abgegolten sind.

d) Antrag auf gerichtliche Entscheidung

 

Rz. 89

Ebenso der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG eine gesonderte Angelegenheit, wie durch § 18 Abs. 1 Nr. 3 klargestellt worden ist.

e) Beschwerde

 

Rz. 90

Beschwerden im Rahmen der Kostenfestsetzung und des Kostenansatzverfahren sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 immer gesonderte Angelegenheiten. Das gilt auch in den Verfahren, in denen Beschwerden ansonsten durch die Gebühren in der Hauptsache mit abgegolten werden (z.B. in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach VV Teil 6; siehe § 19 Abs. 1 Nr. 10a).

f) Rechtsbeschwerde

 

Rz. 91

Rechtsbeschwerden sind ebenfalls gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1).

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