Rz. 34
Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Treffen im Zulassungsverfahren die verschiedenen Maßnahmen nach § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO bei demselben Rechtsanwalt für denselben Auftraggeber zusammen, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 vor.[12]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen