Rz. 34

Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit. Treffen im Zulassungsverfahren die verschiedenen Maßnahmen nach § 1041 Abs. 2 und 3 ZPO bei demselben Rechtsanwalt für denselben Auftraggeber zusammen, so liegt nur eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 vor.[12]

[12] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 16 Rn 108.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge