aa) Überblick

 

Rz. 49

Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt sowohl der Rechtsbehelf der Erinnerung als auch die sofortige Beschwerde in Betracht. Insoweit bestehen zwischen den einzelnen Verfahrensordnungen erhebliche Unterschiede.

bb) Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO

 

Rz. 50

Nach den §§ 103 ff. ZPO richtet sich das Kostenfestsetzungsverfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten,
Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 85 FamFG),
Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 46 ArbGG),
sonstigen besonderen Verfahren, die insoweit auf die ZPO verweisen (z.B. § 78 S. 2 GWB; § 90 S. 2 EnWG).

Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 103 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG).

 

Rz. 51

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 103 ZPO können die Parteien bzw. Beteiligten und sonstige Verfahrensbeteiligte (Streithelfer o.Ä.) Erinnerung oder Beschwerde einlegen.

Grundsätzlich ist gegen Festsetzungen des AG oder LG nach § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).
Ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands nicht erreicht oder ist aus anderen Gründen eine Beschwerde nicht möglich (etwa gegen erstinstanzliche Festsetzungen des OLG oder des BGH bzw. des LAG oder des BAG), so ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung gegeben, über die der Richter endgültig entscheidet, sofern ihr der Festsetzungsbeamte nicht zuvor abhilft. Eine Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde besteht nicht.
Wird Beschwerde eingelegt und hilft ihr der Festsetzungsbeamte teilweise ab, sodass der Beschwerdegegenstand nicht mehr den erforderlichen Wert von über 200 EUR erreicht, so wird die Beschwerde zur Erinnerung und ist dem Richter vorzulegen. Insgesamt handelt es sich jedoch nur um ein einziges Verfahren und damit um eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1.
Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie das Beschwerdegericht oder das OLG als erstinstanzliches Gericht in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen hat.

cc) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO

 

Rz. 52

In Strafsachen setzt das Gericht des ersten Rechtszugs – zuständig ist der Rechtspfleger – nach § 464b S. 1 StPO die Kosten fest. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung (§ 464b S. 3 StPO). Daher sind je nach Wert des Beschwerdegegenstands Erinnerung oder Beschwerde gegeben (siehe Rdn 160). Auch hier ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 304 Abs. 3 StPO). Strittig ist, ob für die Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt oder die Zweiwochenfrist des § 567 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 53

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.[20]

dd) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO

 

Rz. 54

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 164 VwGO).

 

Rz. 55

Gegen seine Entscheidung ist unabhängig vom Wert immer die Erinnerung gegeben, die auch als Antrag auf Entscheidung des Gerichts bezeichnet wird (§§ 165, 151 VwGO). Über die Erinnerung entscheidet der Richter, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft.

 

Rz. 56

Soweit über die Festsetzung der Urkundsbeamte beim VG entschieden hat, ist gegen die Entscheidung des Richters über die Erinnerung die Beschwerde nach § 146 VwGO gegeben, die keine Mindestbeschwer vorsieht. Der Richter kann der Beschwerde abhelfen. Anderenfalls liegt er die Sache dem OVG/VGH vor, das abschließend entscheidet.

 

Rz. 57

In allen anderen Fällen kann die Entscheidung über die Erinnerung nicht angefochten werden, also bei erstinstanzlicher Festsetzung durch das OVG/den VGH oder das BVerwG.

 

Rz. 58

Eine Rechtsbeschwerde oder weitere Beschwerde kennt die VwGO nicht.

ee) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG

 

Rz. 59

In der Sozialgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 197 SGG).

 

Rz. 60

Gegen seine Entscheidung ist ausschließlich die Erinnerung (Anrufung des Gerichts) gegeben. Die Erinnerungsfrist beträgt einen Monat. Der Urkundsbeamte kann abhelfen. Anderenfalls entscheidet der Vorsitzende endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).

 

Rz. 61

Eine Beschwerde ist nach § 172 SGG ausgeschlossen (§ 197 Abs. 2 SGG).

 

Rz. 62

Eine Rechtsbeschwerde kennt das SGG ohnehin nicht.

ff) Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO

 

Rz. 63

In der Finanzgerichtsbarkeit setzt ebenfalls der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten fest (§ 149 Abs. 1 FGO).

 

Rz. 64

Gegen dessen Entscheidung ist ausschließlich die befristete Erinnerung binnen zwei Wochen gegeben (§ 149 Abs. 2 FGO). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, sofern ihr der Urkundsbeamte nicht abhilft.

 

Rz. 65

Eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO gegen die Kostenfestsetzung ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 S. 1 FGO).

 

Rz. 66

Eine Rechtsbeschwerde kennt die FGO nicht.

gg) Verfahren auf Kostenfestsetzung nach § 46 OwiG i.V.m. § 464a StPO

 

Rz. 67

Soweit eine Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren ergeht, richtet sich die Kostenfestsetzung in Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 StPO nach § 464b S...

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