Peter Fölsch, Norbert Schneider
aa) Überblick
Rz. 73
Die Gerichtskosten in gerichtlichen Verfahren richten sich nach den Gerichtskostengesetzen des GKG (§ 1 GKG), des FamGKG (§ 1 FamGKG), des GNotKG (§ 1 GNotKG) oder eventueller spezialgesetzlicher Regelungen.
bb) Kostenansatzverfahren nach den Gerichtskostengesetzen
Rz. 74
Die in gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten in Verfahren nach dem GKG, FamGKG oder dem GNotKG werden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angesetzt (§ 19 GKG; § 18 FamGKG, § 18 GNotKG). Gegen dessen Kostenrechnung ist stets zunächst nur die Erinnerung möglich (§ 66 Abs. 1 GKG; § 57 Abs. 1 FamGKG; § 81 Abs. 1 GNotKG).
Rz. 75
Erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde gegeben, sofern das AG oder das LG die Kosten angesetzt hat (§ 66 Abs. 2 GKG; § 57 Abs. 2 FamGKG; § 81 Abs. 2 GNotKG). Erforderlich ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag i.H.v. 200 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 2 S. 1 GKG; § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG; § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG) oder die in der Entscheidung über die Beschwerde zugelassen worden ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG; § 57 Abs. 2 S. 2 FamGKG; § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Gegen Entscheidungen des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde zum OLG möglich, die allerdings der Zulassung bedarf (§ 66 Abs. 4 GKG; § 81 Abs. 4 GNotKG).
Rz. 76
Gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz des OLG, des LAG, des OVG/VGH, des LSG und des FG ist eine Beschwerde ausgeschlossen (§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG; § 57 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG).
Rz. 77
Gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz des BGH, LAG, BVerwG, BSG oder BFH kommt eine Beschwerde schon mangels Beschwerdegericht nicht in Betracht.
Rz. 78
Eine Rechtsbeschwerde ist nach den Gerichtskostengesetzen nicht vorgesehen, selbst dann, wenn sie irrtümlich zugelassen worden ist.
cc) Kostenansatzverfahren nach § 107 OWiG
Rz. 79
Gegen den Ansatz der Kosten bei der Verwaltungsbehörde (§ 107 OWiG) kann der Betroffene nach § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum erstinstanzlichen Gericht (§ 68 OWiG) stellen.
Rz. 80
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG).
dd) Verfahren nach § 199 BRAO
Rz. 81
Nach § 199 Abs. 1 BRAO werden die Kosten, die der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluss festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss kann der Rechtsanwalt binnen zwei Wochen Erinnerung einlegen (§ 199 Abs. 2 S. 1 BRAO). Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat.
Rz. 82
Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann der Rechtsanwalt sofortige Beschwerde zum Anwaltsgerichtshof einlegen.
ee) Sonstige Verfahren
Rz. 83
Zu sonstigen Verfahren sei auf die jeweiligen Verfahrensordnungen hingewiesen.