Rz. 52

In Strafsachen setzt das Gericht des ersten Rechtszugs – zuständig ist der Rechtspfleger – nach § 464b S. 1 StPO die Kosten fest. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung (§ 464b S. 3 StPO). Daher sind je nach Wert des Beschwerdegegenstands Erinnerung oder Beschwerde gegeben (siehe Rdn 160). Auch hier ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt (§ 304 Abs. 3 StPO). Strittig ist, ob für die Beschwerde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gilt oder die Zweiwochenfrist des § 567 Abs. 2 ZPO.

 

Rz. 53

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.[20]

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