Rz. 35

Nr. 7 regelt, dass das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes

Güteverfahren vor einer Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle gemäß § 15a Abs. 3 EGZPO (Buchst. a),
Verfahren vor einem Ausschuss nach § 111 Abs. 2 ArbGG (Buchst. b),
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen (Buchst. c) und
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen (Buchst. d)

unbeschadet der Gebührenanrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4 gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten darstellen.

 

Rz. 36

Ebenso stellen diese Verfahren wiederum gegenüber der vorangegangenen Vertretung vor Einleitung der Güteverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Auch wenn der Gesetzgeber das nicht ausdrücklich in § 17 klargestellt hat, ergibt sich dies aus der Anrechnungsbestimmung der VV Vorb. 2.3 Abs. 6. Es können demnach drei Angelegenheiten vorliegen:

die außergerichtliche Vertretung nach VV 2300
die Vertretung im Güteverfahren nach VV 2304 mit Anrechnung nach VV Vorb. 2.3 Abs. 6
die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nach VV 3100 mit Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 4
 

Rz. 37

Für die hier genannten Güteverfahren sieht das VV eine eigene Gebühr in VV 2304 vor. Daher wird wegen der gesamten Vergütung auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

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