Rz. 40

Nr. 3 benennt bestimmte Verfahren bzw. Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich zum Rechtszug bzw. zum Verfahren gehören. Dies sind:

Zwischenstreite
die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht
die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen
die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts.
 

Rz. 41

Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO a.F. sind in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 nicht mehr genannt:

Selbstständige Beweisverfahren: Das selbstständige Beweisverfahren ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine eigene selbstständige Gebührenangelegenheit.[41] Der Rechtsanwalt kann daher im selbstständigen Beweisverfahren und im Prozessverfahren sämtliche Gebühren gesondert verdienen. Lediglich die Verfahrensgebühren werden aufeinander angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 5). Es wird auf die Kommentierung zum selbstständigen Beweisverfahren verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 263 ff.).
Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbstständiges gerichtliches Verfahren. In § 16 Nr. 2 ist geregelt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, eine Angelegenheit bildet. Diesbezüglich wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (siehe § 16 Rdn 5 ff.).
Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet: Die Tätigkeit ist in Nr. 11 des § 19 Abs. 1 S. 2 geregelt (siehe Rdn 154 ff.).
Verfahren wegen Rückgabe der Sicherheit: Die Tätigkeit ist in Nr. 7 des § 19 Abs. 1 S. 2 geregelt (siehe Rdn 77 ff.).
Das 2. KostRMoG hat die Regelung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 entnommen und in einem neuen § 16 Nr. 3a klargestellt, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bildet, und zwar auch dann, wenn das Bestimmungsverfahren nicht zur Bestimmung eines Gerichts führt (siehe § 16 Rdn 13).[42]
[41] Vgl. auch BT-Drucks 15/1971, S. 193.
[42] BT-Drucks 17/11471 (neu), S. 267; vormals streitig vgl. Schneider, AGS 2007, 67.

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