Rz. 40
Nr. 3 benennt bestimmte Verfahren bzw. Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich zum Rechtszug bzw. zum Verfahren gehören. Dies sind:
▪ | Zwischenstreite |
▪ | die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht |
▪ | die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen |
▪ | die Festsetzung des Streit- oder Geschäftswerts. |
Rz. 41
Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 37 Nr. 3 BRAGO a.F. sind in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 nicht mehr genannt:
▪ | Selbstständige Beweisverfahren: Das selbstständige Beweisverfahren ist gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine eigene selbstständige Gebührenangelegenheit.[41] Der Rechtsanwalt kann daher im selbstständigen Beweisverfahren und im Prozessverfahren sämtliche Gebühren gesondert verdienen. Lediglich die Verfahrensgebühren werden aufeinander angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 5). Es wird auf die Kommentierung zum selbstständigen Beweisverfahren verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 263 ff.). |
▪ | Verfahren über die Prozesskostenhilfe: Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbstständiges gerichtliches Verfahren. In § 16 Nr. 2 ist geregelt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren und das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, eine Angelegenheit bildet. Diesbezüglich wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (siehe § 16 Rdn 5 ff.). |
▪ | Vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet: Die Tätigkeit ist in Nr. 11 des § 19 Abs. 1 S. 2 geregelt (siehe Rdn 154 ff.). |
▪ | Verfahren wegen Rückgabe der Sicherheit: Die Tätigkeit ist in Nr. 7 des § 19 Abs. 1 S. 2 geregelt (siehe Rdn 77 ff.). |
▪ | Das 2. KostRMoG hat die Regelung über die Bestimmung des zuständigen Gerichts aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 entnommen und in einem neuen § 16 Nr. 3a klargestellt, dass das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren mit dem betroffenen Verfahren immer dieselbe Angelegenheit bildet, und zwar auch dann, wenn das Bestimmungsverfahren nicht zur Bestimmung eines Gerichts führt (siehe § 16 Rdn 13).[42] |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen