Rz. 62

Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO zählen stets zur Hauptsache. Im Gegensatz zu Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers oder Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheit gelten (Ausnahme Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – § 19 Abs. 2 Nr. 2), bleibt es für die Erinnerung nach § 573 ZPO bei dem früheren Grundsatz, dass diese bei entsprechendem Auftrag zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.

 

Rz. 63

Strittig war, ob hierunter auch Erinnerungen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 S. 1 i.V.m. § 151 VwGO oder § 197 SGG) gegen die Kostenfestsetzung fallen, wenn die Festsetzung nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist. Das VG Regensburg hatte eine entsprechende Anwendung abgelehnt,[64] das BVerwG[65] hat sie bejaht. Der Gesetzgeber hat bereits mit dem 2. KostRMoG in § 18 Abs. 1 Nr. 3 klargestellt, dass alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten sind, unabhängig davon, wer die Kosten festgesetzt hat.

 

Rz. 64

Wird der Anwalt dagegen ausschließlich mit der Erinnerung nach § 573 ZPO beauftragt, so erhält er die Vergütung nach VV 3500 ff. Die Vorschrift der Nr. 5 greift hier nicht, da diese voraussetzt, dass der Anwalt auch in der Hauptsache beauftragt ist.

[64] AGS 2005, 548 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2005, 384 [Hansens].
[65] AGS 2007, 406 = RVGreport 2007, 342 = JurBüro 2007, 534.

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