Norbert Schneider, Peter Fölsch
1. Verfahren über die Erinnerung, § 573 ZPO
Rz. 62
Verfahren über die Erinnerung nach § 573 ZPO zählen stets zur Hauptsache. Im Gegensatz zu Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers oder Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 als gesonderte Angelegenheit gelten (Ausnahme Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO – § 19 Abs. 2 Nr. 2), bleibt es für die Erinnerung nach § 573 ZPO bei dem früheren Grundsatz, dass diese bei entsprechendem Auftrag zur Hauptsache gehört und keine gesonderte Vergütung auslöst.
Rz. 63
Strittig war, ob hierunter auch Erinnerungen (Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 S. 1 i.V.m. § 151 VwGO oder § 197 SGG) gegen die Kostenfestsetzung fallen, wenn die Festsetzung nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen worden ist. Das VG Regensburg hatte eine entsprechende Anwendung abgelehnt, das BVerwG hat sie bejaht. Der Gesetzgeber hat bereits mit dem 2. KostRMoG in § 18 Abs. 1 Nr. 3 klargestellt, dass alle Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eigene Angelegenheiten sind, unabhängig davon, wer die Kosten festgesetzt hat.
Rz. 64
Wird der Anwalt dagegen ausschließlich mit der Erinnerung nach § 573 ZPO beauftragt, so erhält er die Vergütung nach VV 3500 ff. Die Vorschrift der Nr. 5 greift hier nicht, da diese voraussetzt, dass der Anwalt auch in der Hauptsache beauftragt ist.
2. Gehörsrüge
Rz. 65
Auch das Verfahren über die Gehörsrüge (§§ 321a, 544 Abs. 6, 705 ZPO; §§ 33a, 356a StPO; § 55 Abs. 4 JGG i.V.m. § 356a StPO; § 44 FamFG; § 81 Abs. 3 GBO; § 89 Abs. 3 SchiffRegO; § 78a ArbGG; § 152a VwGO; § 178a SGG; § 133a FGO, §§ 69a GKG, § 84 GNotKG; § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 69a GKG; § 61 FamGKG; § 4a JVEG; § 12a RVG; § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG; § 121a WDO; § 71a GWB) gehört für den Prozessbevollmächtigten der Instanz zum Rechtszug. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Der in der Hauptsache tätige Anwalt erhält keine gesonderte Vergütung.
Rz. 66
Ist der Anwalt allerdings ausschließlich mit der Gehörsrüge beauftragt, erhält er bei Abrechnung nach Wertgebühren eine gesonderte Vergütung nach VV 3330 in Höhe einer Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens jedoch 0,5-Gebühr. Hinzukommen kann ein Terminsgebühr nach VV 3332.
Rz. 67
Gelten im zugrunde liegenden Verfahren Betragsrahmen, erhält der Anwalt ebenfalls eine Verfahrensgebühr nach VV 3330, höchstens jedoch 220 EUR.
Rz. 68
Die Verfahrensgebühren sind gegebenenfalls nach VV 1008 zu erhöhen.
Rz. 69
In Verfahren nach VV Teil 4 und 5 ist die isolierte Tätigkeit im Verfahren über eine Gehörsrüge als Einzeltätigkeit abzurechnen (VV 4302 Nr. 2; VV 5100), da VV Teil 3 hier nicht anwendbar ist.
Rz. 70
In Verfahren nach VV Teil 6 dürfte VV 3300 jedoch anwendbar sein, da VV Teil 6 keine gesonderten Gebühren für eine Gehörsrüge vorsieht (arg. e VV Vorb. 3 Abs. 7).
Rz. 71
Ist die Gehörsrüge allerdings erfolgreich und schließt sich hieran das weitere Verfahren an, in dem der Anwalt dann als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter tätig wird, gilt für ihn, soweit nach VV Teil 3 abgerechnet wird, wiederum Nr. 5. Er kann die Vergütung im Verfahren über die Gehörsrüge nicht gesondert abrechnen. Soweit der Anwalt Gebühren nach VV 3330, 3332 verdient hat, gehen diese in der weiteren Vergütung (etwa nach VV 3100 ff.) auf. Gebühren, die im Verfahren über die Gehörsrüge entstanden sind, können dadurch aber nicht entfallen (§ 15 Abs. 4).
Rz. 72
Soweit der Anwalt in einem Verfahren nach VV Teil 4 oder 5 tätig war, für das nicht nach VV Teil 3 abzurechnen ist, wird die Gebühr für die Gehörsrüge als Einzeltätigkeit auf die weiteren Gebühren angerechnet (Anm. Abs. 3 zu VV Vorb. 4.3; Anm. Abs. 3 zu VV 5200). Die Gehörsrüge bleibt in diesem Fall also eine gesonderte Angelegenheit, so dass der Anwalt hier zwei Postentgeltpauschalen nach VV 7002 erhält.
3. Verfahren nach Art. 18 der VO (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
Rz. 73
Mit zum Rechtszug gehört das Verfahren auf Überprüfung eines Urteils, das im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangen ist.
4. Verfahren nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Rz. 74
Zum Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zählt auch das Verfahren auf dessen Überprüfung.
5. Verfahren nach Art. 19 der VO (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen
Rz. 75
Wird die Nachprüfung einer Unterhaltsentscheidung, die in einem anderen Staat ergangen ist, beantragt, zählt dies mit zum vorangegangenen Unterhaltsverfahren, sofern der Anwalt dort bereits beauftragt gewesen ist.