1. Gegenstand
Rz. 23
Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Abs. 1). Gegenstand i.S.d. Vorschrift wiederum ist "das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich auftragsgemäß die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezieht".
Abzugrenzen ist der Gegenstandswert vom
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(Gebühren-)Streitwert des GKG (§ 3 Abs. 1 GKG). Hierbei handelt es sich um den Wert, nach dem sich die Gerichtsgebühren bemessen. Dieser Wert kann mit dem Gegenstandswert identisch sein (§ 23 Abs. 1 S. 1), muss es aber nicht (arg. e § 33); |
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Verfahrenswert des FamGKG (§ 3 Abs. 1 FamGKG). Auch hierbei handelt es sich um den Wert, nach dem sich die Gerichtsgebühren in Familiensachen bemessen. Dieser Wert kann wiederum mit dem Gegenstandswert identisch sein (§ 23 Abs. 1 S. 1), muss es aber nicht (arg. e § 33); |
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Geschäftswert des GNotKG (§ 3 Abs. 1 GNotKG). Auch hierbei handelt es sich um den Wert, nach dem sich die Gerichtsgebühren bemessen. Dieser Wert kann wiederum mit dem Gegenstandswert identisch sein (§ 23 Abs. 1 S. 1), muss es aber nicht (arg. e § 33); |
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Zuständigkeitsstreitwert der §§ 3 ff. ZPO. Hierbei handelt es sich um den Wert, der darüber entscheidet, ob die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts gegeben ist, sofern keine besondere sachliche Zuständigkeit greift. Dieser Wert kann mit dem Streitwert für die Gerichtsgebühren und auch dem Gegenstandswert identisch sein, insbesondere in den Fällen, in denen sich der Wert der Gerichtsgebühren nach dem Zuständigkeitsstreitwert der ZPO richtet (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG). Es kann aber hier auch zu erheblichen Unterschieden kommen. |
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, auf Räumung einer auf unbestimmte Zeit vermieteten gewerblich genutzten Halle zu klagen (monatliche Miete: 200 EUR).
Der Streitwert der Gerichtgebühren und damit auch der Gegenstandswert (§ 23 Abs. 1) richten sich nach der Jahresmiete (§ 41 Abs. 1, 2 GKG); beide betragen damit 2.400 EUR.
Der Zuständigkeitsstreitwert berechnet sich dagegen nach § 8 ZPO und bemisst sich nach dem fünfundzwanzigfachen Jahresbetrag der Miete und beläuft sich damit auf 60.000 EUR, sodass das LG zuständig ist.
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Wert des Beschwerdegegenstands. Hierbei handelt es sich um den Wert, der in bestimmten Fällen darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel gegeben ist. So sehen einige Verfahrensordnungen vor, dass eine Berufung oder Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 EUR übersteigt (z.B. § 511 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich i.d.R. nach den §§ 3 ff. ZPO (in Familiensachen fehlt eine gesetzliche Regelung). Er kann aber je nach Angriff im Rechtsmittelverfahren zu einer von der Vorinstanz abweichenden Bewertung führen. |
Beispiel: Der Kläger hatte erstinstanzlich auf Auskunft geklagt.
a) |
Die Klage ist abgewiesen worden. Der Kläger legt Berufung ein. |
b) |
Der Beklagte ist zur Auskunft verurteilt worden und legt dagegen Berufung ein. |
Für den Kläger gilt nach wie vor das Interesse an der Auskunft, so dass seine Berufung i.d.R. zulässig ist.
Für den Beklagten richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands dagegen nach dem Aufwand und den Kosten, die durch die Erteilung der Auskunft entstehen. i.d.R. wird dieser Wert den Betrag von 600 EUR nicht übersteigen, so dass seine Berufung unzulässig sein wird.
Rz. 24
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit muss nicht mit dem Streitwert i.S.d. § 3 S. 1 GKG, dem Verfahrenswert i.S.d. § 3 Abs. 1 FamGKG oder dem Geschäftswert i.S.d. § 3 Abs. 1 GNotKG identisch sein. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit kann von dem Wert des Streit-, Verfahrens- oder Geschäftsgegenstands abweichend zu beurteilen sein, etwa bei einem vorzeitig erledigten Auftrag (z.B. einer Klagerweiterung oder Widerklage, die nicht mehr eingereicht worden ist), bei bloßem Verhandeln über nicht anhängige Forderungen, einem widerrufenen Mehrwertvergleich, bei einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung (str., siehe § 33 Rdn 15) oder einem nicht beschiedenen Hilfsantrag (str., siehe § 33 Rdn 12).
Rz. 25
Der Wert kann ferner abweichen, wenn der Anwalt vorzeitig aus dem Mandat ausscheidet und es anschließend zu einer Klageerweiterung oder Widerklage kommt. Ebenso können sich Abweichungen ergeben, wenn der Anwalt nur einen von mehreren Verfahrensbeteiligten vertritt, der nicht am gesamten Gegenstand des Verfahrens beteiligt ist.
Rz. 26
Die Bewertung ist nach objektiven Kriterien durchzuführen. Rein persönliche Interessen des Auftraggebers, etwa ein Affektionsinteresse, bleiben unberücksichtigt. Gleichwohl können auch subjektive Momente den Gegenstandswert beeinflussen, wenn sie objektivierbar sind. So kommt es insbesondere bei Abwehr- und Widerrufsansprüchen auch auf den "persönlichen Einschlag" an: Ein Abwehr- oder Widerrufsanspruch kann je nach Person des Anspruchstellers unterschiedlich zu bewerten sein. Maßgebend bleibt aber insoweit immer eine objektive Betrachtung. Auf die persönliche Einschätzung des Betroffenen selbst kommt es nich...