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Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit und bei Verweisung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit an ein Arbeitsgericht können sich wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG Erstattungsprobleme ergeben. Dabei ist zu differenzieren, ob vom Arbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist.

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