Rz. 48

Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht bleibt wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der erstinstanzlichen vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen.[24] Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Anwaltskosten, die vor dem ordentlichen Gericht erneut entstanden sind.[25]

 

Beispiel: Die Klage wird beim ArbG eingereicht. Auf den Einwand des Beklagten wird das Verfahren dann an das zuständige LG verwiesen, das über die Sache mündlich verhandelt.

Die vor dem ArbG angefallene Verfahrensgebühr wäre als solche nicht erstattungsfähig. Da die Verfahrensgebühr aber auch vor dem LG entstanden ist, ist sie erstattungsfähig. Die Terminsgebühr ist ohnehin erstattungsfähig.

 

Beispiel: Vor dem ArbG findet ein Gütetermin statt. Anschließend wird an das LG verwiesen. Dort wird die Klage zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.

Die Verfahrensgebühr, die (auch) vor dem LG entstanden ist, ist erstattungsfähig. Die Terminsgebühr, die nur vor dem ArbG angefallen ist, kann dagegen wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattet verlangt werden.

 

Rz. 49

Nach Verweisung eines Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an ein auch örtlich anderes Landgericht sind die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten, der die Partei schon vor dem Arbeitsgericht vertreten hat, jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten erheblich geringer sind als die Kosten eines neuen Prozessbevollmächtigten.[26]

[24] OLG Hamburg JurBüro 1983, 771; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1717; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 1732; OLG Köln JurBüro 1982, 550; OLG Karlsruhe JurBüro 1990, 1154; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 257; OLG Brandenburg AGS 2000, 788 = JurBüro 2000, 422.
[25] KG AP Nr. 1 zu § 61 ArbGG 1953; KG BerlAnwBl 1994, 82; OLG Schleswig AGS 1995, 33 = JurBüro 1995, 207; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 1637.
[26] OLG Hamburg AGS 2016 = RVGreport 2016, 190 = Rpfleger 2016, 376.

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