Rz. 51

Wird von einem ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht verwiesen, gilt § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG, wobei die Rechtslage allerdings strittig ist.

 

Rz. 52

Nach einer Auffassung bleiben gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG die vollen vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.[28]

Die Gegenauffassung hält demgegenüber nur die Mehrkosten für erstattungsfähig. Das ist die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen Kosten, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein das zuständige Gericht angerufen hätte.[29]

 

Rz. 53

 

Beispiel: Die Klage wird vor dem LG eingereicht. Es wird mündlich verhandelt. Hiernach wird die Sache an das ArbG verwiesen. Dort wird die Klage später zurückgenommen.

Vor dem LG ist die Verfahrens- und die Terminsgebühr ausgelöst worden. Vor dem ArbG ist nur noch die Verfahrensgebühr entstanden.

Nach der vorstehenden Rechtsprechung sind ungeachtet des § 12a Abs. 1 S. 1, 3 ArbGG sowohl Verfahrens- als auch Terminsgebühr erstattungsfähig, da diese Kosten bereits vor dem ordentlichen Gericht angefallen sind.

Nach der Gegenauffassung wäre nur die Terminsgebühr erstattungsfähig.

[28] LAG Baden-Württemberg AGS 2002, 67; LAG Stuttgart NJW 1984, 86; LAG Frankfurt AnwBl 1985, 104; LAG Frankfurt NZA-RR 1999, 498; LAG Kiel AnwBl 1985, 102; LAG München AnwBl 1985, 103; LAG Hamm MDR 1987, 876; LAG Rheinland-Pfalz JurBüro 1988, 1658; LAG Schleswig AnwBl 1985, 102; LAG Niedersachsen Rpfleger 1991, 218; Thüringisches LAG NZA 2001, 1216; ArbG Heilbronn NZA-RR 2002, 494.
[29] LAG Bremen MDR 1986, 434; LAG Berlin AuR 1984, 122.

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