Rz. 36

Wird von einem Rechtsmittelgericht an ein Gericht eines anderen Rechtszugs niedrigerer Instanz verwiesen, gilt S. 2. Zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift siehe im Einzelnen Vor §§ 20, 21 Rdn 36 ff. Die weitere Tätigkeit vor dem Empfangsgericht bildet eine neue Angelegenheit. Der Anwalt erhält alle Gebühren, die dort ausgelöst werden, erneut.[15] Daher sind in diesem Fall auch zwischenzeitliche Wertänderungen zu beachten, da für die weitere Tätigkeit auf den Eingang der Sache beim Empfangsgericht abzustellen ist (§ 40 GKG, § 34 FamGKG). Auch eine zwischenzeitliche Änderung des Gebührenrechts ist zu beachten (§§ 60 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 1 RVG; Art. 111 FGG-ReformG).

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