1. Überblick
Rz. 47
Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit und bei Verweisung eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit an ein Arbeitsgericht können sich wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG Erstattungsprobleme ergeben. Dabei ist zu differenzieren, ob vom Arbeitsgericht oder an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist.
2. Verweisung von einem Arbeitsgericht an ein Zivilgericht
Rz. 48
Bei einer Verweisung vom Arbeitsgericht an ein Zivilgericht bleibt wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung der erstinstanzlichen vor dem Arbeitsgericht angefallenen Rechtsanwaltskosten ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Anwaltskosten, die vor dem ordentlichen Gericht erneut entstanden sind.
Beispiel: Die Klage wird beim ArbG eingereicht. Auf den Einwand des Beklagten wird das Verfahren dann an das zuständige LG verwiesen, das über die Sache mündlich verhandelt.
Die vor dem ArbG angefallene Verfahrensgebühr wäre als solche nicht erstattungsfähig. Da die Verfahrensgebühr aber auch vor dem LG entstanden ist, ist sie erstattungsfähig. Die Terminsgebühr ist ohnehin erstattungsfähig.
Beispiel: Vor dem ArbG findet ein Gütetermin statt. Anschließend wird an das LG verwiesen. Dort wird die Klage zurückgenommen, ohne dass mündlich verhandelt worden ist.
Die Verfahrensgebühr, die (auch) vor dem LG entstanden ist, ist erstattungsfähig. Die Terminsgebühr, die nur vor dem ArbG angefallen ist, kann dagegen wegen § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht erstattet verlangt werden.
Rz. 49
Nach Verweisung eines Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an ein auch örtlich anderes Landgericht sind die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten, der die Partei schon vor dem Arbeitsgericht vertreten hat, jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn die Reisekosten des bisherigen Prozessbevollmächtigten erheblich geringer sind als die Kosten eines neuen Prozessbevollmächtigten.
3. Verweisung von einem Arbeitsgericht an ein anderes Gericht
Rz. 50
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn vom Arbeitsgericht an ein anderes Gericht (z.B. Finanzgericht oder Verwaltungsgericht) verwiesen wird.
4. Verweisung von einem ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht
Rz. 51
Wird von einem ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht verwiesen, gilt § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG, wobei die Rechtslage allerdings strittig ist.
Rz. 52
Nach einer Auffassung bleiben gemäß § 12a Abs. 1 S. 3 ArbGG die vollen vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.
Die Gegenauffassung hält demgegenüber nur die Mehrkosten für erstattungsfähig. Das ist die Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und denjenigen Kosten, die entstanden wären, wenn der Kläger von vornherein das zuständige Gericht angerufen hätte.
Rz. 53
Beispiel: Die Klage wird vor dem LG eingereicht. Es wird mündlich verhandelt. Hiernach wird die Sache an das ArbG verwiesen. Dort wird die Klage später zurückgenommen.
Vor dem LG ist die Verfahrens- und die Terminsgebühr ausgelöst worden. Vor dem ArbG ist nur noch die Verfahrensgebühr entstanden.
Nach der vorstehenden Rechtsprechung sind ungeachtet des § 12a Abs. 1 S. 1, 3 ArbGG sowohl Verfahrens- als auch Terminsgebühr erstattungsfähig, da diese Kosten bereits vor dem ordentlichen Gericht angefallen sind.
Nach der Gegenauffassung wäre nur die Terminsgebühr erstattungsfähig.
5. Verweisung von einem anderen Gericht an das Arbeitsgericht
Rz. 54
Dieselben Grundsätze gelten, wenn von einem anderen Gericht (Finanzgericht oder Verwaltungsgericht) an das Arbeitsgericht verwiesen wird.