Rz. 11

Grundsätzlich gilt für die Bewertung des Gegenstands im Rechtsstreit § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 40 GKG, § 34 FamGKG. Maßgebend ist der Wert bei Einreichung des instanzeinleitenden Antrags. Dieser Wert bleibt auch dann maßgebend, wenn sich der Wert vor Eingang der Sache beim Empfangsgericht ändert. Da das weitere Verfahren nach Verweisung keine neue Angelegenheit eröffnet, bleiben zwischenzeitliche Wertschwankungen unberücksichtigt.

 

Rz. 12

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern für das Verfahren vor dem empfangenden Gericht andere Wertvorschriften gelten und es zu Wertveränderungen kommt. Es gilt dann auch hier der Grundsatz, dass einmal verdiente Gebühren nachträglich nicht entfallen können.

 

Rz. 13

Soweit sich der Gegenstandswert nach Verweisung verringert, bleiben dem Anwalt die vor Verweisung entstandenen Gebühren aus dem höheren Wert erhalten.[4]

 

Beispiel: Vor dem LG wird auf Feststellung des Fortbestehens eines Anstellungsverhältnisses geklagt. Das LG ist der Auffassung, es handele sich um eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit und verweist die Sache nach mündlicher Verhandlung an das ArbG, wo die Parteien eine Einigung schließen.

Der Streitwert vor dem LG richtet sich nach § 3 ZPO und orientiert sich an § 42 Abs. 2 GKG (dreifacher Jahresbetrag des Einkommens). Der Streitwert vor dem ArbG beläuft sich dagegen gemäß § 42 Abs. 3 GKG nur auf das Einkommen eines Vierteljahres. Der Anwalt erhält also die Verfahrens- und Terminsgebühr aus dem Dreijahreswert; die Einigungsgebühr erfällt dagegen nur aus dem Vierteljahreswert.

 

Rz. 14

Erhöht sich der Wert nach Verweisung, erhält der Anwalt die Gebühren nach dem höheren Wert nur insoweit, als sie vor dem Empfangsgericht ausgelöst worden sind.

[4] So auch, wenn auch im Übrigen unzutreffend, BayVGH NVwZ-RR 2010, 663.

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