Rz. 10

Die Vorschrift des Abs. 1 regelt nur die Zurückverweisung an ein untergeordnetes Gericht, also die Verweisung innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs. Das Empfangsgericht muss sachlich und örtlich im Instanzenzug dem verweisenden Gericht untergeordnet sein. Wird dagegen an ein Gericht eines anderen sachlichen oder örtlichen Rechtszugs verwiesen, ist nicht Abs. 1, sondern § 20 anzuwenden, auch wenn an ein instanztieferes Gericht verwiesen wird. Zur Abgrenzung der einzelnen Verweisungen und zum Anwendungsbereich des Abs. 1 (siehe Vor §§ 20, 21 Rdn 8 ff.).

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