Rz. 1
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 normiert den Grundsatz, dass sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit berechnen (Gegenstandswert), soweit nichts anderes bestimmt ist. In Abs. 1 wird in Ergänzung hierzu angeordnet, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit (§ 15) zusammenzurechnen sind. Das muss letztlich auch so sein, da nach § 15 Abs. 2 in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal entstehen und der Anwalt auch bei mehreren Auftraggebern die Vergütung nur einmal verlangen kann (§ 7 Abs. 1).
Rz. 2
Abs. 1 gilt auch dann, wenn in derselben Angelegenheit eine Gebühr aus Teilwerten zu unterschiedlichen Gebührensätzen anfällt. Zwar sind dann jeweils Teilgebühren aus den jeweiligen Einzelwerten zu ermitteln. Allerdings ist in diesem Fall § 15 Abs. 3 zu beachten. Insgesamt darf nicht mehr abgerechnet werden als eine Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem gemäß Abs. 1 zu ermittelnden Gesamtwert (vgl. § 15 Rdn 215 ff.).
Rz. 3
Dem Abs. 1 gleichlautende vorrangige Regelungen ergeben sich aus der Verweisung des § 23 Abs. 1 auf
Soweit sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 1 i.V.m. dem GKG, dem FamGKG oder dem GNotKG richtet, greifen also bereits diese Vorschriften.
Rz. 4
Darüber hinaus gibt es in den Gerichtskostengesetzen noch weitere Sondervorschriften, die eine Wertaddition vorsehen, z.B.
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§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG, Zusammenrechnung bei Klage- und Widerklage, soweit nicht derselbe Streitgegenstand betroffen ist, |
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§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG, Zusammenrechnung bei Haupt- und beschiedenem Hilfsantrag, soweit nicht derselbe Streitgegenstand betroffen ist |
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§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG, Zusammenrechnung bei Antrag und Widerantrag, soweit nicht derselbe Verfahrensgegenstand betroffen ist, |
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§ 39 Abs. 1 S. 2 FamGKG, Zusammenrechnung bei Haupt- und beschiedenem Hilfsantrag, soweit nicht derselbe Streitgegenstand betroffen ist, |
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§ 52 FamGKG, Zahlung des Zugewinnausgleichs und Stundungs- oder Übertragungsantrag. |
Rz. 5
Von dem Grundsatz der Zusammenrechnung gibt es einige Ausnahmen. Diese finden sich zum Teil im RVG selbst. Zum Teil ergeben sie sich auch aus der Verweisung des § 23 Abs. 1 auf das GKG, das FamGKG oder das GNotKG (siehe dazu Rdn 10).
Rz. 6
Die Regelung in Abs. 2 wiederum führt zu einer Begrenzung des Gegenstandswerts in derselben Angelegenheit, und zwar auf 30 Mio. EUR je Auftraggeber (S. 1). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Höchstwert um 30 Mio. EUR je weiteren Auftraggeber, sofern die Auftraggeber den Anwalt wegen verschiedener Gegenstände beauftragt haben (S. 2). Höchstens dürfen jedoch nicht mehr als 100 Mio. EUR angenommen werden. Auch hier finden sich (vorrangige) gleichlautende Regelungen im GKG (§ 39 Abs. 2 GKG), im FamGKG (§ 33 Abs. 2 FamGKG) und im GNotKG (§ 35 Abs. 2 GNotKG). Darüber hinaus finden sich in diesen Gesetzen auch zum Teil geringere Höchstwerte, die über § 23 Abs. 1 der Regelung des § 22 vorgehen.