Beispiel: Die Parteien einigen sich anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens nach einer Besprechung außergerichtlich über die anhängigen 10.000 EUR und weitere nicht anhängige 5.000 EUR.
Lediglich bei der Terminsgebühr (VV 3104) sind die Werte der beiden Gegenstände nach Abs. 2 zu addieren. Sie berechnet sich aus dem Wert von 15.000 EUR. Für das Verfahren und die Einigung entstehen dagegen nach § 15 Abs. 3 zwei Teilgebühren, nämlich für das Verfahren aus dem Wert in Höhe von 10.000 EUR eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 und eine 0,8-Gebühr nach VV 3101 Nr. 1. Für die Einigung entstehen eine 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003 aus 10.000 EUR sowie eine 1,5-Gebühr nach VV 1000 aus 5.000 EUR.
Lediglich zu Kontrollzwecken ist jeweils eine Gebühr aus dem höchsten Gebührensatz nach den zusammengerechneten Werten zu ermitteln, da die Summe der beiden Einzelgebühren nicht höher liegen darf als eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus den zusammengerechneten Werten (§ 15 Abs. 3).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2 (Wert: 5.000 EUR) |
267,20 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 15.000 EUR |
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933,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 VV (Wert: 15.000 EUR) |
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861,80 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 10.000 EUR) |
614,00 EUR |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, VV 1000 (Wert: 5.000 EUR) |
501,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,5 aus 15.000 EUR |
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1.077,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.892,20 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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549,52 EUR |
Gesamt |
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3.441,72 EUR |