Rz. 16
Sind im gerichtlichen Verfahren keine Gebühren vorgesehen, wie etwa in einem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 537 ZPO, fallen jedoch Anwaltsgebühren an, dann sind die Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen