Rz. 12

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach VV 3100 ff., 1003 auf, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und der nachfolgende Rechtsstreit gem. § 16 Nr. 2 eine einzige Angelegenheit bilden und der Rechtsanwalt die Vergütung nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2).

Für diesen Fall ordnet § 23a Abs. 2 ausdrücklich an, dass die Gegenstandswerte des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens und der Hauptsache nicht addiert werden (Additionsverbot). Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein anderer Gegenstand (Bewilligung) zugrunde liegt als dem Hauptsacheverfahren (Klageanspruch), so dass an sich nach § 22 Abs. 1 die Werte zu addieren wären. Dies soll jedoch unterbleiben.

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