Rz. 19

Für andere Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO ist § 23b nicht analog anzuwenden, auch soweit die Rechtsbeschwerden im Zusammenhang mit Entscheidungen zum KapMuG stehen. Für diese anderen Rechtsbeschwerden nach § 574 ZPO gilt § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 GKG. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers.

 

Rz. 20

Für diese Rechtsbeschwerden ist auch nicht § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a GKG anzuwenden, weil § 51a Abs. 2 GKG nur Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG erfasst. Zwar bezeichnet § 51a Abs. 2 GKG – anders als die Gebühr Nr. 1821 GKG-KostVerz. oder die VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b – nicht explizit die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG. Allerdings bezieht sich die Gesetzesbegründung[16] allein auf die Rechtsbeschwerde gegen einen vorliegenden Musterentscheid, nicht auf andere Rechtsbeschwerden. Zudem bezeichnet die Überschrift in § 51a GKG Verfahren nach dem KapMuG. Rechtsbeschwerden, die zwar das KapMuG betreffen, aber allein auf § 574 ZPO beruhen, sind keine solchen Verfahren nach dem KapMuG.[17]

 

Rz. 21

Für anwaltliche Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 574 ZPO fallen eine 1,0-Verfahrensgebühr (VV 3502) und ggf. eine 1,2-Terminsgebühr (VV 3516) an. Es entstehen nicht über VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b die für das Revisionsverfahren geltenden Gebühren. Denn VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b bezieht sich nur auf die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

[16] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 35.
[17] Vgl. zu § 51a GKG ausf. NK-GK/Fölsch, § 51a GKG Rn 11 ff.

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