Rz. 92
Im Erinnerungsverfahren in der Zwangsvollstreckung (vgl. § 766 ZPO, § 11 Abs. 2 RpflG) fallen keine Gerichtsgebühren an, vgl. § 11 Abs. 4 RpflG. Das Erinnerungsverfahren ist also gerichtsgebührenfrei.[139] Im Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung fallen Gerichtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. Nr. 2120, 2121, 2122, 2124 KV GKG; Nr. 1912, 1923 KV FamGKG) oder Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung der Beschwerde (vgl. Nr. 2123 KV GKG, Nr. 1924 KV FamGKG) an.
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