Rz. 92

Im Erinnerungsverfahren in der Zwangsvollstreckung (vgl. § 766 ZPO, § 11 Abs. 2 RpflG) fallen keine Gerichtsgebühren an, vgl. § 11 Abs. 4 RpflG. Das Erinnerungsverfahren ist also gerichtsgebührenfrei.[139] Im Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung fallen Gerichtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. Nr. 2120, 2121, 2122, 2124 KV GKG; Nr. 1912, 1923 KV FamGKG) oder Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung der Beschwerde (vgl. Nr. 2123 KV GKG, Nr. 1924 KV FamGKG) an.

[139] LG Düsseldorf RVGreport 2007, 155 = AGkompakt 2012, 119.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?