Rz. 7

Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[11] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen.[12] Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[13]

 

Rz. 8

Aus § 25 Abs. 1 ergibt sich grds. auch der Gegenstandswert bei einer gütlichen Erledigung i.S.v. § 802b ZPO. Denn die gütliche Erledigung gehört zur Vollstreckung, was sich aus § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt.[14] Unter den dort genannten Voraussetzungen kann sich der Wert bei einer Zahlungsvereinbarung (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO) aber nach § 31b richten.

[11] BT-Drucks 16/10069, S. 24; OLG Köln JurBüro 2014, 549; LG Freiburg JurBüro 2014, 442.
[12] HK-ZV/Sternal, § 802a ZPO Rn 7; Zöller/Seibel, § 802b Rn 4; OLG Düsseldorf 19.11.2015 – I-10 W 148/15; OLG Köln JurBüro 2014, 549.
[13] Vgl. OLG Koblenz JurBüro 2016, 144.

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