Rz. 7
Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[11] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen.[12] Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[13]
Rz. 8
Aus § 25 Abs. 1 ergibt sich grds. auch der Gegenstandswert bei einer gütlichen Erledigung i.S.v. § 802b ZPO. Denn die gütliche Erledigung gehört zur Vollstreckung, was sich aus § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt.[14] Unter den dort genannten Voraussetzungen kann sich der Wert bei einer Zahlungsvereinbarung (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO) aber nach § 31b richten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen