Rz. 214
Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher in jedem Stadium der Vollstreckung verpflichtet, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken (Leitlinie der Mobiliarvollstreckung).[208] Aus § 802a Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich zunächst, dass der Gerichtsvollzieher bereits durch den Vollstreckungsauftrag und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels befugt ist, die gütliche Erledigung zu versuchen.[209] Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher aber auch isoliert nur mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[210] Die gütliche Erledigung kann in einer § 802b Abs. 2 ZPO entsprechenden Zahlungsvereinbarung bestehen. Sie kann aber beispielsweise auch darin bestehen, dass der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner die Bestellung von Sicherheiten für den Gläubiger oder einen teilweisen Erlass der Schuld vereinbart, um damit einen Anreiz für den Schuldner zu schaffen.[211]
Rz. 215
Will der Gläubiger keine gütliche Erledigung in Form einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO, muss und kann er das im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich ausschließen (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO).[212] Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gemäß § 802b Abs. 2 ZPO eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die gütliche Erledigung an sich kann nach allerdings wohl umstrittener Auffassung nicht ausgeschlossen werden.[213] Durch den Ausschluss des Abschlusses einer Zahlungsvereinbarung i.S.v. § 802b Abs. 2 ZPO wird aber faktisch die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung ausgeschlossen.[214]
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