Rz. 80

Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher gemäß § 755 ZPO neben der Abnahme der Vermögensauskunft auch mit der Aufenthaltsermittlung, bilden die Auskunftseinholung und die Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient (siehe auch VV 3309 Rdn 138 ff.).[121] Deshalb ist der Gegenstandswert insgesamt auf den Höchstwert nach Nr. 4 begrenzt.

[121] HK-ZPO/Sievers, § 755 ZPO Rn 10; Volpert, RVGreport 2012, 442.

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