Rz. 138
Der Gerichtsvollzieher darf nach § 755 ZPO den Aufenthaltsort des Schuldners bei den in § 755 ZPO genannten Behörden für den Gläubiger ermitteln. Hierzu ist er nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ermächtigt. Daraus ergibt sich, dass an den Gerichtsvollzieher gerichtete eigenständige/isolierte Ermittlungsaufträge ohne Vollstreckungsauftrag unzulässig sind.[130] Ferner ist nach dem Gesetzeswortlaut ein gesonderter ausdrücklicher Ermittlungsauftrag an sich nicht erforderlich. Nach den Motiven des Gesetzgebers ermittelt der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort jedoch nur aufgrund eines besonderen, neben dem Vollstreckungsauftrag erteilten Ermittlungsauftrags.[131]
Rz. 139
Beauftragt der Rechtsanwalt den Gerichtsvollzieher neben der Vollstreckung auch mit der Aufenthaltsermittlung bzw. nimmt der Gerichtsvollzieher aufgrund eines den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO entsprechenden Vollstreckungsauftrages Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Schuldners vor, bilden die Auskunftseinholung und die Vollstreckungsmaßnahme dieselbe Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt insbesondere die Verfahrensgebühr VV 3309 nur einmal verdient.[132] Unerheblich ist, ob der Rechtsanwalt dem Gerichtsvollzieher neben dem Vollstreckungsauftrag einen ausdrücklichen Auftrag zur Aufenthaltsermittlung erteilt hat. Ermittelt der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Schuldners bei mehreren der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen, liegt ebenfalls insgesamt dieselbe Angelegenheit vor. Die Aufenthaltsermittlung des Schuldners ist lediglich eine die Vollstreckung vorbereitende und keine selbstständige Maßnahme in der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis.[133]
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