Rz. 55

Der Gegenstandswert einer Vorpfändung ist gleichzusetzen mit dem einer entsprechenden "normalen" Pfändung,[77] unabhängig davon, ob es dazu dann noch kommt oder nicht.

[77] OLG Köln Rpfleger 2001, 149; Hansens, BRAGO, § 57 Rn 15; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 28; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, § 25 Rn 14; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 19; Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, § 25 Rn 18.

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