1. Interesse des Gläubigers
Rz. 64
Der Gegenstandswert richtet sich nach Nr. 3 nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat.[85] Es ist umstritten, ob der Wert der Hauptsache oder nur ein Bruchteil davon den Gegenstandswert bildet. Nach einer Auffassung besteht der Gegenstandswert hier in der Regel nur aus einem Bruchteil des Werts der Hauptsache.[86] Allerdings kann insoweit kein Regelbruchteil bestimmt werden. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei die heranzuziehenden Kriterien dieselben sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes. Etwaige Angaben des Vollstreckungsgläubigers zur (Mindest-)Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes bilden die untere Grenze für den Wert des Vollstreckungsverfahrens.[87] Nach der Gegenauffassung handelt es sich bei dem Wortlaut von Abs. 1 Nr. 3 um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache, was es rechtfertigt, den Wert an der Hauptsache auszurichten.[88] Das somit maßgebliche Interesse des Gläubigers entspricht in der Regel dem Erfüllungsinteresse und damit in der Regel dem Wert der Hauptsache.[89] Dabei sind die Schwere, die Anzahl der Verstöße und die Vorwerfbarkeit bei der Bemessung mit zu berücksichtigen.[90] Ein Bruchteil des Hauptsachewerts kann aber dann eine Rolle spielen, wenn mit einem Zwangsgeld nicht die Erfüllung eines Leistungsanspruchs, sondern eines Auskunftsanspruchs durchgesetzt werden soll. Für einen Auskunftsantrag ist regelmäßig lediglich ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen, was dann auch auf die Vollstreckung durchschlägt.[91]
2. Einstweilige Verfügung
Rz. 65
Nr. 3 gilt insbesondere auch bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.[92] Die Anwendbarkeit ist ausdrücklich durch die Überschrift zu § 25 klargestellt (vgl. Rdn 3). Unter dem Wert der Hauptsache ist hier grds. der Streitwert des vorausgegangenen Verfügungsverfahrens zu verstehen.[93] Hat der Schuldner eine Abschlusserklärung abgegeben, steht die einstweilige Verfügung der Sache nach einem endgültigen Vollstreckungstitel gleich und kann der Hauptsachewert zugrunde gelegt werden.[94]
3. Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes
Rz. 66
Die Höhe eines im Rahmen der Verfahren nach §§ 888, 890 ZPO festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels ist für das Interesse nach wohl einhelliger Auffassung in der Regel ohne Bedeutung,[95] es sei denn, der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels.[96] Auch eine Strafandrohung im Urteil ist für den Gegenstandswert unerheblich, weil sie nicht den Anspruch selbst betrifft, sondern die Zwangsvollstreckung vorbereitet. Das OLG Frankfurt[97] ist allerdings davon ausgegangen, dass die Mindestangaben des Gläubigers im Vollstreckungsantrag zur Höhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes die untere Grenze für den Streitwert des Vollstreckungsantrags nach § 890 ZPO bilden. Weil Angaben des Gläubigers zur Mindesthöhe des zu verhängenden Ordnungsgeldes zugleich maßg...
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