Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Gerichtsgebühren
Rz. 92
Im Erinnerungsverfahren in der Zwangsvollstreckung (vgl. § 766 ZPO, § 11 Abs. 2 RpflG) fallen keine Gerichtsgebühren an, vgl. § 11 Abs. 4 RpflG. Das Erinnerungsverfahren ist also gerichtsgebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung fallen Gerichtsgebühren nur bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde (vgl. Nr. 2120, 2121, 2122, 2124 KV GKG; Nr. 1912, 1923 KV FamGKG) oder Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung der Beschwerde (vgl. Nr. 2123 KV GKG, Nr. 1924 KV FamGKG) an.
2. Gegenstandswert
Rz. 93
§ 23 Abs. 2 gilt für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. In den Beschwerdeverfahren in der Vollstreckung und Vollziehung werden Gerichtsgebühren entweder als Festgebühren (GKG: Nr. 2121 und Nr. 2124 KV GKG; FamGKG: Nr. 1912 bzw. Nr. 1923, 1924 KV FamGKG) oder abhängig vom Ausgang des Verfahrens (Nr. 2123 KV GKG, Nr. 1924 KV FamGKG) erhoben.
Rz. 94
Damit richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren in der Vollstreckung und Vollziehung nach § 23 Abs. 2. Der Gegenstandswert im Erinnerungsverfahren richtet sich gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
Rz. 95
Soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt, ist der Wert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Erinnerungs- und Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 zu bestimmen. Das bedeutet, dass der Gegenstandswert, soweit er nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.
Rz. 96
Der Gegenstandswert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 2 durch den Wert des zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens begrenzt. Anhaltspunkt für die Wertbestimmung kann der Wert sein, der für die angefochtene Maßnahme bzw. Entscheidung gilt. Der Wert der betroffenen Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten kann maßgebend sein; § 43 GKG ist nicht anwendbar.
3. Beschwerden gegen Zwangs- und Ordnungsmittel
Rz. 97
Auch im Beschwerdeverfahren gegen die Verhängung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes gilt § 25 Abs. 1 Nr. 3 nicht, sondern der Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1 bzw. § 23 Abs. 3 S. 2 (vgl. Rdn 95).
Rz. 98
Ob auch in einem Beschwerdeverfahren gegen beantragte bzw. festgesetzte Zwangs- und Ordnungsmittel (§§ 888, 890 ZPO) deren Höhe ohne Belang ist (vgl. Rdn 66), ist umstritten. Nach einer Auffassung ist auf die Höhe des festgesetzten Zwangs- oder Ordnungsmittels abzustellen. Nach anderer Auffassung ist allein maßgeblich das Interesse des Gläubigers/Schuldners, dass die Handlung/Unterlassung nicht vorgenommen wird. Das erscheint dann zutreffend, wenn es auf die Höhe des verhängten Zwangsgeldes nicht ankommt, weil es weder dem Gläubiger noch dem Schuldner darum geht, dass das Zwangsgeld gezahlt wird, sondern allein darum, ob die geforderte Maßnahme durchzusetzen ist. Die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels kann deshalb nur dann maßgebend sein, wenn sich der Schuldner nicht gegen die Verhängung des Zwangs- oder Ordnungsmittels an sich, sondern ausschließlich gegen die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsmittels wendet (vgl. auch Rdn 66).