Rz. 14
Nach Abs. 2 S. 1 RVG werden die in Abs. 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach VV 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet, wenn der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt worden ist. Es handelt sich um die in Abs. 1 aufgeführten Gebühren (siehe Rdn 3), wobei jedoch an die Stelle der VV 3313 die für den Gläubiger maßgebliche VV 3314 getreten ist. Damit ist – wie oben dargelegt (siehe Rdn 3) – ebenfalls VV 3316 miteinbezogen. Gleiches gilt für VV 3320, die durch den Verweis auf VV 3317 mit aufgenommen ist. Nebenforderungen sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des Abs. 2 S. 2 mitzurechnen, also Kosten und Zinsen, soweit sie bis zur Eröffnung entstanden sind.
Rz. 15
Die Ansicht, die hinsichtlich der Wertermittlung den Verweis in Abs. 1 auf § 58 GKG auch auf § 58 Abs. 2 GKG bezieht, führt zu einem Widerspruch zwischen § 58 Abs. 2 GKG und § 28 Abs. 2. § 58 Abs. 2 GKG enthält eine Privilegierung des Gläubigers, denn auf den Betrag seiner Forderung wird nur abgestellt, wenn der Wert der Insolvenzmasse nicht geringer ist. Die Gläubigerforderung spielt also nur eine Rolle, wenn sie geringer ist als der Wert der Insolvenzmasse. Eine geringere Gläubigerforderung reduziert die sonst nach § 58 Abs. 1 GKG entstehende höhere Gebühr. Das ist in § 28 Abs. 2 RVG anders. Nach § 28 Abs. 2 RVG werden die Gebühr nach VV 3314 und die Gebühren im Beschwerdeverfahren – wenn der Rechtsanwalt durch einen Gläubiger beauftragt wurde – stets nach dem Nennwert der Forderung bestimmt, also auch wenn dieser höher ist als der Wert der Insolvenzmasse. Dies zeigt, dass es nicht richtig sein kann, den Verweis in § 28 Abs. 1 RVG auf § 58 GKG auch auf dessen Abs. 2 zu beziehen. § 28 Abs. 2 RVG wäre dann nicht nur überflüssig, sondern enthielte eine widersprechende Regelung. Dem Gläubiger geht es daher um den Wert seiner Forderung, deren Befriedigung er sich von dem Verfahren erhofft.
Rz. 16
Hat der Gläubiger den Anwalt mit der Vertretung nur eines Teilbetrages seiner Forderung beauftragt, ist nur dieser maßgebend. Dies gilt auch für das Eröffnungsverfahren. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, für das Eröffnungsverfahren sei stets die gesamte Forderung des Gläubigers maßgebend, im Übrigen aber nur der geltend gemachte Teilbetrag, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Auffassung geht offensichtlich auf die bis zum 31.12.1998 gültige Fassung des § 37 GKG zurück, der in den Abs. 1 und 4 unterschiedliche Bezugsgrößen für die Wertbemessung vorsah. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn zum einen nimmt Abs. 2 – anders als Abs. 1 – nicht auf den jetzigen § 58 GKG Bezug. Zum anderen ist der Nennwert nicht nur im Falle der VV 3314, 3316, sondern auch in den Fällen der VV 3317, 3320 und 3500, 3513 maßgebend. Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, warum im Eröffnungsverfahren die – in dieser Höhe nicht geltend gemachte – tatsächliche Gesamtforderung maßgeblich sein soll, nach der Eröffnung aber lediglich der angemeldete Teilbetrag.
Rz. 17
Das gilt auch, wenn der Anwalt nur mit der Anmeldung der gesamten Forderung beauftragt und auf Anraten des Anwalts dann aber nur ein Teilbetrag angemeldet wird, weil die Gebühr nach VV 3320 erst mit dem Entwurf der Anmeldung bzw. der Anmeldung selbst erwächst. Der Anwalt erhält aber zusätzlich aus dem Differenzwert zwischen der angemeldeten Forderung und der höheren Gesamtforderung eine Gebühr nach § 34.
Rz. 18
Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Anwalt insgesamt mit der Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren bezüglich der gesamten Forderung beauftragt worden ist, wozu auch der Auftrag zur Anmeldung gehört. Da es sich bei VV 3317 um eine Verfahrensgebühr handelt, entsteht sie mit dem Beginn der Tätigkeit im Insolvenzverfahren, üblicherweise also mit der Entgegennahme/Einholung von Informationen. Schließt sich daran dann der Rat an, nur einen Teilbetrag anzumelden und wird dementsprechend nur dieser angemeldet, wirkt sich diese vor der Antragstellung bei Gericht vorgenommene Reduzierung für die bereits nach dem höheren Wert entstandene Anwaltsgebühr nach VV 3317 nicht mehr aus, kann allerdings für die Gerichtsgebühr von Bedeutung sein (§ 58 Abs. 2 GKG).
Rz. 19
Der Nennbetrag ist auch dann maßgebend, wenn der Wert der Insolvenzmasse geringer ist. Denn Abs. 2 nimmt – anders als Abs. 1 – nicht auf § 58 GKG Bezug.
Rz. 20
Absonderungsberechtigte, denen der Schuldner auch persönlich haftet, sind Insolvenzgläubiger (§ 52 InsO), sodass auch für sie VV 3314 zutrifft. Nennbetrag ist dabei der Betrag der angemeldeten Forderung, also entweder die gesamte Forderung, ein Teilbetrag oder nur die Forderung in Höhe des nicht gesicherten Teils (Ausfallforderung). Zu beachten ist dabei allerdings, dass sich der Gebührenwert im Verfahrensverlauf durchaus reduzieren kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich im Verfahrensverlauf herausstellt, dass der tatsächliche Ausfall geringer ist als die zuvor angemeldete Forderung. Insofern ist dann die ...