Rz. 133
In Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in welchen das GKG nicht anzuwenden ist, hat das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet worden ist. Eine versehentlich unterbliebene Kostenentscheidung ist auf Antrag, der nach § 140 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats zu stellen ist, zu ergänzen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht bei einer Entscheidung in unselbstständigen Zwischenverfahren, bei der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht sowie bei Teil- und Zwischenurteilen. Ebenfalls kann eine Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme unterbleiben, wenn feststeht, dass Gerichtsgebühren nicht zu erheben sind, sonstige zu erstattende Auslagen nicht anfielen und wenn die übrigen Beteiligten des Verfahrens eine Erstattung ihrer Aufwendungen nicht geltend machen (teleologische Reduktion von § 161 Abs. 1 VwGO).
Wenn sowohl der Kläger als auch der ihn vertretende Rentenberater gegen den Ausschluss von der Vertretung Beschwerde einlegen, richtet sich die Kostenentscheidung einheitlich nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG. Ein Ausspruch über die Kostenerstattung ergeht nur hinsichtlich des nicht am Hauptsacheverfahren beteiligten Rentenberaters. Es liegen insoweit nicht zwei verschiedene Beschwerdeverfahren, sondern nur ein einziges vor, da beide BF denselben Beschluss des SG mit identischem Ziel angreifen. Prozessual gleicht dies dem Sachverhalt, dass gegen ein Urteil mehrere Beteiligte Rechtsmittel einlegen, von denen einer zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht. Jedenfalls dann, wenn es sich in einem solchen Fall um einen unteilbaren Streitgegenstand handelt, richtet sich die Kostenentscheidung in einem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG.
Rz. 134
Die Entscheidung des Gerichts über die Kostenerstattung steht im Ermessen des Gerichts. Es hat bei dieser Entscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In der Regel ist es aber billig, dass derjenige Beteiligte die Kosten trägt, der unterliegt, oder bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen eine Quotelung vorzunehmen. Allerdings ist der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und es kann im Einzelfall eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenregelung aus Veranlassungsgesichtspunkten (Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) geboten sein. Der Gesichtspunkt der Veranlassung zur Klageerhebung hat Vorrang vor dem der Erfolgsaussicht der Klage. Erledigt sich ein Verfahren, das schwierige und noch offene Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung bei der in der Kostenentscheidung alleine möglichen summarischen Prüfung ebenso offen erscheint wie die Erfolgsaussichten des erledigten Rechtsmittels, entspricht es billigem Ermessen, bei der Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG eine nur hälftige Verpflichtung des Leistungsträgers zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite auszusprechen. Auch führt ein teilweises Obsiegen des Klägers nicht zwangsläufig zur Kostenquotelung. Auch bei einem nur überwiegenden Obsiegen können dem Beklagten die vollen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt werden. Missachtet die Behörde § 13 Abs. 3 SGB X (Zustellung an den Bevollmächtigten) kann es billigem Ermessen entsprechen, ihr die Kosten nach § 193 Abs. 1 SGG aufzuerlegen, obgleich ein Eilantrag erst nach positiver Entscheidung bei Gericht eingeht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach § 193 Abs. 4 SGG die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig sind. In § 184 Abs. 1 SGG wird bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben. § 184 SGG nennt damit ausdrücklich nicht die Beigeladenen gemäß § 75 SGG, sodass § 193 Abs. 4 SGG i.V.m. § 184 SGG folglich nicht die Kostenerstattung zugunsten von Beigeladenen, auch wenn es sich um juristische Personen handelt, ausschließt. Zwar mag dem Gesetzgeber, jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen betroffen sind, in § 193 Abs. 4 SGG ein Fehler bei der Formulierung des Gesetzes unterlaufen sein, jedoch ist dieser Fehler vom Gesetzgeber selbst zu korrigieren. Ist ein Mahnverfahren nach § 182a SGG vorausgegangen, so entscheidet das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 S. 2 SGG auch, welcher Beteiligter die Gerichtskosten zu tragen hat. Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so ist nach § 194 SGG die Regelung in § 100 ZPO anwendbar. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldner auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann. Kostengläubiger kann auch ein Beigeladener sein, ohne Rücksicht darauf, ob er S...