Rz. 138
In Verfahren nach Abs. 1 S. 2, in welchen das GKG anwendbar ist, finden die §§ 184 bis 195 SGG nach dem durch das 6. SGGÄndG eingefügten § 197a Abs. 1 S. 1 SGG keine Anwendung, auch dann nicht, wenn versehentlich die Beigabe bzw. Aushändigung des Entschädigungsantrages erfolgt. Vielmehr sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 S. 1, 2. Hs. SGG). Diese Vorschriften eignen sich dazu insbesondere, weil sie auch Bestimmungen über die Kosten des Vorverfahrens und über die Kostentragungspflicht der Beigeladenen enthalten. § 197a Abs. 1 S. 2 SGG stellt klar, dass bei der Klagerücknahme, die nach § 102 S. 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, die Kostenfolge des § 161 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist und damit die des § 155 Abs. 2 VwGO Anwendung findet.
§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG greift aber nicht ein, wenn außer dem kostenrechtlich nicht begünstigten Beteiligten noch ein weiterer, zum Kreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderten zählender Beteiligter Rechtsmittel einlegt. In einem solchen Fall gilt für alle Beteiligten des betreffenden Rechtszugs einheitlich das Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Beschwerdeführers bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Beschwerdeführer erstreckt. Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet; sie ergibt sich aber aus der Systematik der Kostenvorschriften. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG erfasst ebenfalls den Fall nicht, dass ein Kläger einerseits als Versicherter auftritt und andererseits als Prozessstandschafter für einen nicht von § 183 SGG erfassten Dritten. Auch die sonstigen Vorschriften des SGG erbringen hierzu keine Klarheit. Insoweit ist das Gesetz unter Berücksichtigung der Systematik der sozialgerichtlichen Kostenvorschriften auszulegen. Danach ist eine kombinierte Kostenentscheidung nach § 197a SGG sowie nach § 193 SGG zutreffend und eine einheitliche Kostenentscheidung entweder nach § 193 SGG oder nach § 197a SGG nicht geboten. Die beiden unterschiedlichen Konzepte des SGG, nämlich die Kombination von Kostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen Seite sowie Gerichtskosten und Kostentragung durch die unterlegene Partei auf der anderen Seite, lassen sich nicht innerhalb einer Instanz widerspruchsfrei miteinander verbinden, wenn als Kläger oder Rechtsmittelkläger zwei Beteiligte auftreten, von denen nur einer i.S.d. § 183 SGG privilegiert ist, es aber nur um einen unteilbaren Streitgegenstand geht. Die unterschiedlichen kostenrechtlichen Konzepte des SGG sind jedoch ohne Weiteres miteinander vereinbar, wenn es um Fälle objektiver Klagehäufung (§ 56 SGG) geht, bei denen der eine Streitgegenstand von § 193 SGG und der andere von § 197a SGG erfasst wird. Bei einer objektiven Klagehäufung werden zwei oder mehr Klagen eines Klägers, die an sich in getrennten Verfahren behandelt und kostenmäßig abgerechnet werden könnten, in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden. Fallen die Streitgegenstände unter verschiedene Kostenregelungen, besteht kein Anlass, einer Kostenregelung den Vorzug zu geben, sondern beide Kostenregelungen können nebeneinander angewandt werden, wie es auch bei getrennter Verfahrensführung zu geschehen hätte. Durch die verschiedenen Streitgegenstände gibt es – anders als bei einem einheitlichen Streitgegenstand – sowohl bei den Kosten des Gerichts, als auch bei den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten differenzierbare Kosten, die den jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht "doppelt", sondern separat abgegolten. Die Kombination von § 193 SGG und § 197a SGG in einer einheitlichen Kostenentscheidung zu einem Verfahren mit objektiver Klagehäufung ist aber nicht nur bei kumulativer Klagehäufung zulässig und angemessen, sondern auch bei einer Eventualklagehäufung, wenn über den Hauptanspruch und den Hilfsanspruch entschieden worden ist und die Streitgegenstände unterschiedlichen Kostenregelungen unterliegen. Denn auch hierbei gibt es abtrennbare, den jeweiligen Streitgegenständen zurechenbare Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten.
Rz. 139
In § 197a Abs. 2 SGG ist geregelt, inwieweit die VwGO in Beiladungsfällen angewandt wird. Nach § 154 Abs. 3 VwGO können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Damit wird sichergestellt, dass Beigeladene sich durch Anregungen und sonstige Beiträge am Verfahren beteiligen können, ohne ein Kostenrisiko einzugehen, solange sie keine förmlichen Anträge stellen. Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass ein nach § 75 Abs. 5 SGG Beigeladener verurteilt wird. Nach dieser Vorschrift kann ein Versicherungsträger oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden. § 197a Abs. 2 S. 2 SGG stellt klar, dass den kostenrechtlich begünstigten Personen, auch wenn sie ...