Rz. 22
Abs. 1 S. 1 regelt, dass der Rechtsanwalt in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anwendbar ist, Betragsrahmengebühren erhält. Die einzelnen Betragsrahmengebühren und ihre Höhe sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt.
Rz. 23
Durch die Betragsrahmengebühren wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit (§ 16) vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgegolten (§ 15 Abs. 1). Der Rechtsanwalt kann die Betragsrahmengebühr in derselben Angelegenheit nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2). In gerichtlichen Verfahren kann er sie in jedem Rechtszug und den mit dem Rechtszug zusammenhängenden Tätigkeiten (§ 19) nur einmal fordern, da das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorhergehende Rechtszug verschiedene Angelegenheiten darstellen (§ 17 Nr. 1). Die bisherige Regelung in § 15 Abs. 2 S. 2 entfällt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht. Aus systematischen Gründen ist diese Frage nunmehr in § 17 geregelt.
Rz. 24
Der zur Anwendung kommende Betragsrahmen ändert sich, soweit im Vergütungsverzeichnis nichts anderes bestimmt ist (z.B. VV 3405), nicht, wenn der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig endet (§ 15 Abs. 4). Die vorzeitige Beendigung kann aber im Rahmen des § 14 Abs. 1 (siehe Rdn 113 ff.) zu berücksichtigen sein.
Rz. 25
Unbeachtlich für den zur Anwendung kommenden Betragsrahmen ist auch der Umfang der Tätigkeit in derselben Angelegenheit. Der zur Anwendung kommende Betragsrahmen ändert sich nicht. Der unterschiedliche Umfang der Tätigkeit ist vielmehr bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 zu berücksichtigen. Auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bestimmung der Betragsrahmengebühr (siehe Rdn 113 ff.) wird verwiesen.
Rz. 26
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Betragsrahmengebühren ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Betragsrahmengebühren aber bei einer anfallenden Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen. Nach VV 3102 erhält der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 360 EUR). Vertritt er in diesem Verfahren in derselben Angelegenheit drei Auftraggeber, so erhöht sich der Mindestbetrag von 60 EUR auf 96 EUR (60 EUR x 160 %), der Höchstbetrag auf 1.056 EUR (660 EUR x 160 %) und die Mittelgebühr entsprechend auf 576 EUR. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich danach die Betragsrahmengebühr um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber, da der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein Individualanspruch ist. Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber. Hat danach der Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters nach § 38 SGB II wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr ausscheidet.
Rz. 27
Bei der Verbindung von Verfahren bleiben die Verfahren bis zu ihrer Verbindung selbstständig. Der Rechtsanwalt erhält in jedem Verfahren die entsprechende Betragsrahmengebühr. Durch die Verbindung entsteht kein neuer Rechtszug. Die Betragsrahmengebühren, die in den bis zu ihrer Verbindung selbstständigen Verfahren entstanden sind, bleiben erhalten. Es entsteht aber keine weitere Betragsrahmengebühr durch die Tätigkeit im verbundenen Verfahren. Im verbundenen Verfahren fällt vielmehr eine einheitliche Betragsrahmengebühr an. Etwaige Mehrarbeit im verbundenen Verfahren ist bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach § 14 Abs. 1 für dieses Verfahren zu berücksichtigen. Stellen sich mehrere von einem Rechtsanwalt eingeleitete Hauptsacheverfahren als "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 dar, so kann der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern.
Rz. 28
Bei der Trennung von Verfahren ist es umgekehrt. Bis zur Trennung ist nur eine Betragsrahmengebühr angefallen. Nach der Trennung bleibt es für ein Verfahren bei der bereits entstandenen Betragsrahmengebühr, für das abgetrennte Verfahren entsteht aber eine weitere Bet...