Rz. 102
Die im VV Teil 2 Abschnitt 1 "Beratung und Gutachten" (VV 2100 bis VV 2103) bisher vorgesehenen Beratungsgebühren sind zum 30.6.2006 weggefallen. Sie sind durch die zum 1.7.2006 in Kraft getretene Neufassung von § 34 ersetzt worden. Danach soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist bei fehlender Gebührenvereinbarung der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR. § 14 Abs. 1 gilt hierbei entsprechend. Für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR. Wegen Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 34 verwiesen.
Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Wertgebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sind im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne umfassend behandelt zu werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften des Vergütungsverzeichnisses verwiesen.
a) Mehrere Auftraggeber
Rz. 103
Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an welchem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Wertgebühren einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen. Zur Frage der Anwendung von VV 1008 bei der Vertretung einer Gemeinschaftspraxis in Vertragsarztangelegenheiten siehe Rdn 57.
b) Wertgebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1
Rz. 104
Nach VV 1000 erhält der Rechtsanwalt eine 1,5 Einigungsgebühr und nach VV 1002 eine 1,5 Erledigungsgebühr.
Rz. 105
Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Erläuterung stellt sowohl durch die Änderung der Bezeichnung "Vergleichsgebühr" in "Einigungsgebühr" als auch durch die neu formulierten Voraussetzungen klar, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleichs ankommt; vielmehr soll es genügen, wenn durch Vertrag der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
Rz. 106
Die Einigungsgebühr entsteht nach Anm. Abs. 2 zu VV 1000 auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war.
Rz. 107
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht nach Anm. Abs. 3 zu VV 1000 die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
Rz. 108
Nach Anm. S. 1 zu VV 1002 entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Anm. S. 2 zu VV 1002).
c) Wertgebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, VV Teil 2 Abschnitt 1
Rz. 109
Nach VV 2100 erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels eine 0,5 bis 1,0 Wertgebühr (Mittelgebühr 0,75). Die Gebühr ist aber auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Ist die Prüfung der Erfolgsaussichten mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, so beträgt nach VV 2101 die Gebühr 1,3.
d) Wertgebühr bei außergerichtlicher Vertretung, VV Teil 2 Abschnitt 3
Rz. 110
Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) nunmehr verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Wertgebühren anfallen. Unter Berücksichtigung dessen erhält der Rechtsanwalt nach VV 2300 eine 0,5 bis 2,5 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (VV 2301, 2302). Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, wird nach Vorb. 2.3 Abs. 4 die hierfür vorgesehene Geschäftsgebühr zur Hälfte, j...