Rz. 79

Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung nach § 145 SGG vor dem Landessozialgericht erhält der Rechtsanwalt nach VV 3504 eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3516 eine 1,2 Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet (Anm. zu VV 3504).

 

Rz. 80

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3505 eine 1,0 Verfahrensgebühr. Die Anmerkung zu VV 3201 gilt entsprechend (Anm. zu VV 3505).

 

Rz. 81

Für Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 160a SGG vor dem Bundessozialgericht erhält der Rechtsanwalt nach VV 3506 eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3516 eine 1,2 Terminsgebühr. Die Verfahrensgebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet (Anmerkung zu VV 3506). Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3507 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Die Anmerkung zu VV 3201 gilt entsprechend (Anm. zu VV 3507).

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