Rz. 165
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit entsprechend. In Verfahren, in denen das GKG keine Anwendung findet, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die ungekürzte billige Betragsrahmengebühr nach §§ 45, 3 Abs. 1 S. 1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute – und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse – keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde. Hat der Betreute in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren. Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung, dass der Anwaltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer Kosten sparenden Amtsführung verpflichtet ist, für die gerichtliche Vertretung des Betreuten Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts gemäß § 49 erhält. Dieser Grundsatz gilt auch in einem Verfahren in dem kein Anwaltszwang besteht, es jedoch üblich oder förderlich ist einen Anwalt hinzuziehen. Prozesskostenhilfe ist in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist, bei nur teilweiser Erfolgsaussicht stets unbeschränkt zu bewilligen. Denn in diesen Verfahren fallen nach § 3 Abs. 1 für die anwaltliche Tätigkeit Betragsrahmengebühren an, während sich im zivilgerichtlichen Verfahren die Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert bemessen (vgl. § 2 Abs. 1). Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1). Im zivilgerichtlichen Verfahren führt eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Demgegenüber fehlt es bei einer Betragsrahmengebühr an einem in entsprechender Weise eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Die Gebühr ist vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Deshalb führt ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes nicht notwendig zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Sachgerechte Kriterien dafür, wie sich eine Beschränkung der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen nach Betragsrahmengebühren zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und wie dies im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, existieren nicht. Eine derartige Beschränkung ist daher im sozialgerichtlichen Verfahren, soweit das GKG keine Anwendung findet, weder praktikabel noch sinnvoll. Vielmehr ist auch bei nur teilweiser hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu gewähren. Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist u.a. dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. PKH ist auch ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zu bewilligen, wenn ein Rechtsanwalt seinen Sitz im Bezirk des Sozialgerichts hat, aber außerhalb der politischen Gemeinde, zu der das Sozialgericht gehört; die Fahrtkosten sind in einem solchen Fall regelmäßig "erforderlich" i.S.v. § 46 Abs. 1. Hat im Zeitpunkt der PKH-Bewilligung bereits ein Termin stattgefunden und ist dort bereits eine Terminsgebühr angefallen, so ist wegen § 48 Abs. 4 S. 1 eine Terminsgebühr grds. von der Staatskasse zu übernehmen. Dies gilt nicht, wenn in dem PKH-Beschluss etwas anderes bestimmt wird.
Die nachträgliche Bewilligung von PKH ist selbst dann möglich, wenn der Kostenschuldner bereits ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat. Diese Entscheidung gewinnt insb. Bedeutung in SGB II-Sachen, in denen das unterlegene Jobcenter vermeintliche Kostenerstattungsansprüche des Leistungsempfängers mit eigenen Erstattungsansprüchen aufrechnen möchte.
Rz. 166
Im PKH-Bewilligungsverfahren erhält der Rechtsanwalt ...